Zians-Haas Rechtsanwälte

Berufsverbot für Konkursschuldner

04.10.2006

Berufsverbot für Konkursschuldner -
Hoffnung auf Milde

Der Schiedshof hat am 12.7.2006 entschieden, dass es verfassungswidrig ist, wenn das Handelsgericht nicht über die gesetzliche Möglichkeit verfügt, den Konkursschuldner nicht in den Genuss einer Maßname zur Milderung des Berufsverbots kommen zu lassen.

Der Königliche Erlass Nr. 22 vom 22.10.1934 bestimmt, dass das Handelsgericht im Falle, wo ein offensichtlicher schwerwiegender Fehler des Konkursschuldners zum Konkurs beigetragen hat, es diesem zu verbieten, jegliche kommerzielle Tätigkeit zu verbieten. Diese Bestimmung präzisiert, dass die Dauer dieses Verbots nicht weniger als drei, aber nicht mehr als zehn Jahre betragen darf.

Wenn der Konkursschuldner jedoch für dieselben Fakten vor dem Strafgericht verfolgt worden wäre, hätte der Strafrichter die Möglichkeit dieses Berufsverbot als Nebenstrafe zu verkünden, die insbesondere Gegenstand eines Aufschubs der Strafvollstreckung sein kann. Darüber hinaus kann die Dauer des vom Strafrichter verhängten Verbotes im Falle mildernder Umstände geringer als drei Jahre sein.

Die Schiedshof hat festgestellt, dass es für einen derartigen Behandlungsunterschied keine vernünftige Rechtfertigung gibt. In der Tat führt die gesetzliche Lage dazu, dass Konkursschuldner, deren Fehler in der Geschäftsführung als die schwerwiegendsten gelten, da sie Straftaten darstellen, vorteilhafter behandelt werden als Konkursschuldner, die keinen strafrechtlichen Fehler begangen haben. Jeder Konkursschuldner, der nunmehr wegen einem auszusprechenden Berufsverbot vor ein Handelsgericht geladen wird, sollte sich auf die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Rechtslage berufen, um in den Genuss einer milderen Strafe zu kommen.

Guido ZIANS

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