Zians-Haas Rechtsanwälte

Entschuldbarkeit nach Konkurs - gilt nicht für den geschiedenen Ehepartner !

07.03.2007

Der Schiedshof hat am 7.3.2007 geurteilt, dass der geschiedene Ehepartner - im Gegensatz zum aktuellen Ehepartner - nicht in Folge der Entschuldbarkeit des Konkursschuldners ebenfalls von den Konkursschulden befreit wird.

Der Schiedshof hat bereits mehrmals die Bestimmungen des Konkursgesetzes bezüglich der Entschuldbarkeit des Konkursschuldners oder dessen Ehegatten und/oder Bürgen für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat das Konkursgesetz deswegen schon mehrmals novellieren müssen. Die letzten Gesetzesänderungen vom 20.7.2005 sind ebenso vor dem Schiedshof in Frage gestellt worden.

Mit dem Entscheid vom 7.3.2007 hat der Schiedshof die Frage zu beantworten gehabt, ob es gegen das Gleichheitsprinzip verstößt, dass bei der Entschuldbarkeitserklärung des Konkursschuldners lediglich der Ehegatte, aber nicht der zwischenzeitlich geschiedene Ehepartner von der Entschuldbarkeit profitiert.

Die Beurteilung des Schiedshofes ist zu Ungunsten des geschiedenen Ehegatten ausgefallen. Diese Entscheidung ist sicherlich etwas überraschend. Somit ist zu erwarten, dass zukünftig die betroffenen Personen ein Scheidungsverfahren wohl kaum vor Abschluss des Konkursverfahrens abschließen werden.

Der einzige Hoffnungsschimmer für den geschiedenen Ehepartner liegt in der Regelung zu den "kostenlosen" Bürgen. Diese könnten unter Umständen teilweise oder vollständig von ihren Verpflichtungen befreit werden, wenn die sich daraus ergebenen Verpflichtungen unverhältnismäßig zu ihrem Vermögen wären.

Bei dieser Gelegenheit hat der Schiedshof auch erklärt, was in seinen Augen als "kostenlose" Bürgschaft anzusehen ist. Wenn der Bürge direkt oder indirekt einen wirtschaftlichen Vorteil aus seiner Bürgschaft hatte, gilt die Bürgschaft nicht als "kostenlos". In der Regel führt diese Interpretation dazu, dass der Ehegatte nicht als "kostenloser" Bürge angesehen werden kann, da zumindest ein indirekter wirtschaftlicher Vorteil für den Ehegatten bestand. Diese Frage ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen.

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