Zians-Haas Rechtsanwälte

Outplacement - Angebot bei Entlassung

29.12.2007

Seit dem 1. Dezember 2007 müssen Arbeitgeber den entlassenen Arbeitnehmern von 45 Jahren und älter ein Outplacement anbieten.

Das Kollektivabkommen Nr. 83bis erhöht die Verpflichtungen der Arbeitgeber. Dieser kann sich nicht mehr damit begnügen, über Outplacement zu informieren. Der Arbeitgeber muss dem entlassenen Arbeitnehmer ein Outplacement anbieten.

Das Outplacement-Angebot muss per Einschreiben innerhalb von 15 Tagen nach der Vertragsbeendigung unterbreitet werden. Obschon dies nicht verpflichtend ist, erscheint es sinnvoll diese Initiative bereits im Kündigungsschreiben schon anzukündigen.

Die Outplacement-Prozedur muss von einem anerkannten Dienstleister erbracht werden.

Ein Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf ein Outplacement falls er die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt :

- nicht wegen schwerwiegendem Fehlverhalten entlassen worden zu sein,
- zum Zeitpunkt der Entlassung (nicht zum Ende der Kündigungsfrist) das Alter von 45 Jahren erreicht zu haben,
- ein ununterbrochenes Dienstalter von einem Jahr zu Zeitpunkt der Entlassung erreicht haben.

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