Zians-Haas Rechtsanwälte

Wichtige Neuerungen im Wohnmietrecht - jetzt schon zu berücksichtigen !

21.05.2007

Im Belgischen Staatsblatt vom 8.5. und 21.5.2007 sind einige Neuerungen bezüglich des Wohnmietrechts erschienen. Kurz zusammengefasst handelt es sich dabei um folgende Bestimmungen :

1. Mitteilung über Kosten und gemeinschaftliche Nebenkosten 

In jeder Bekanntgabe eines Mietangebots muss nunmehr der gefragte Mietpreis mitgeteilt werden. Falls es gemeinschaftliche Nebenkosten gibt (z.B. in einem Appartementgebäude : Kosten für die Reinigung des Flurs, Aufzug, …), müssen auch hierzu Angaben erteilt werden.

Bei einer Zuwiderhandlung droht eine Verwaltungsstrafe zwischen 50 und 200 €. Die Gemeindebehörde, zu der das Mietobjekt gehört, ist für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen zuständig. 

Das erklärte Ziel dieser neuen Bestimmung ist, es Mietwucher oder diskriminierende Behandlungen von gewissen Mieterkategorien (z.B. Ausländer, …) zu vermeiden. 

2. Form und Mindestinhalt des Mietvertrages

Ein Mietvertrag über den Hauptwohnsitz muss demnächst schriftlich abgeschlossen werden. In der Rechtsbelehrung, die am 21.5.2007 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde, wird erwähnt, dass diese Verpflichtung schon bestünde, obschon das entsprechende Gesetz noch nicht veröffentlichtig wurde... Diese weitere Gesetz zur Novellierung des Mietrechts wird vermutlich in den nächsten Wochen in Kraft treten. 

Der Vertrag muss dann mindestens folgende Angaben beinhalten :

- Identität aller Vertragsparteien
- Beschreibung aller Räume des Mietobjekts und Teile der gemieteten Immobilie
- Betrag der Miete

3. Eingangsortsbefund

Die Mietparteien sind verpflichtet, zu Beginn des Mietverhältnisses einen schriftlichen Ortsbefund zu erstellen und diesen dem Mietvertrag als Anlage anzuheften.

4. Elementare Sicherheits-, Gesundheits- und Bewohnbarkeitsbedingungen

Der König hat auf föderaler Ebene die Mindestbedingungen bestimmt. Darüber hinaus sind die regionalen Bestimmungen zu beachten. Neu ist, dass diese Mindestbedingungen dem Mietvertrag als Anhang beizufügen sind.

5. Große Reparaturarbeiten

Der Vermieter muss diese Arbeiten übernehmen und darf sie vertraglich nicht mehr auf den Mieter abwälzen.

6. Mietkaution

Bislang konnte eine Mietkaution von 3 Monatsmieten gefordert werden. Wenn dieser Betrag sofort gezahlt werden soll, darf nunmehr nur noch ein Betrag von 2 Monatsmieten auferlegt werden.

Falls eine Bankgarantie als Mietsicherheit gewählt wird, kann der abgesicherte Betrag 3 Monatsmieten darstellen. Die Bankgarantie muss von der Bank erstellt werden, bei der der Mieter seine Einkünfte (oder Ersatzeinkünfte) überweisen lässt. Der Mieter muss der Bank mit Ratenzahlungen die volle Höhe der Kaution spätestens innerhalb von 3 Jahren zahlen.

7. Erläuterungen zum Mietrecht

Jedem Mietvertrag ist ein Anhang beizufügen, der allgemeine Erklärungen zum Mietrecht enthält. Mit einem königlichen Erlass vom 4.5.2007 (Staatsblatt vom 21.5.2007) sind die zu verwendenden Modelle veröffentlicht worden. Darin sind auch die Bestimmungen zu den elementaren Sicherheits-, Gesundheits- und Bewohnbarkeitsanforderungen enthalten. Diese müssen ab dem 21.5.2007 verwendet werden. Eine deutsche Übersetzung wurde dabei leider „vergessen“. Für Vermietungen in der wallonischen Region muss derzeit der französische Text verwendet werden.

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