Zians-Haas Rechtsanwälte

Alimentenforderungen von Studenten

07.10.2008

Wo hört die Unterhaltspflicht auf?

Wer denkt, dass er seine Kinder spätestens mit Erreichen der Volljährigkeit los ist, hat die Rechnung vielleicht ohne … das Gesetz gemacht.

Ein Scheidungskind, das bei seiner Mutter lebt, hat verschiedene schulische Probleme. Nachdem der Sohn im dritten Anlauf das Abi schafft, und eine Hochschulkarriere startet will dies nicht viel Gutes verheißen.

Die schulische Misere geht auch dort weiter. Nachdem ein Jahr vertan wurde, schreibt die Mutter ihren Schützling in eine neue Schule ein. Mittlerweile hat der Vater die Geduld verloren und geht vor Gericht, um seine Alimentenpflicht gestrichen zu sehen. Dabei stützt er sich darauf, dass er nicht die schulischen Eskapaden seines Sohnes weiterhin unterstützen müsse und dass er noch nicht einmal gefragt wurde, als die Hochschule gewechselt wurde.

Im Prinzip ist es so, dass die Unterhaltspflicht nicht mit der Großjährigkeit aufhört. Wenn studiert wird, müssen die Eltern weiter unterstützen. Dies ist aber an Bedingungen gebunden. So muss die Ausbildung oder das Studium einen normalen Verlauf nehmen. Der Jugendliche muss auch genügend Begeisterung, Fleiß und Fähigkeiten an den Tag legen, um das Studium in einer angemessenen Frist zu absolvieren. Das Recht auf Misserfolg und Umorientierung wird auch zugestanden. Ziel muss es sein, dass dem Nachkömmling einen Weg in ein selbständiges Leben ermöglicht wird.

Im oben beschriebenen Fall hat der Richter entschieden, dass die Karriere des Sohnes keine guten Aussichtschancen hat und streicht ihm (erwartungsgemäß) die väterliche Finanzspritze. Ohne vernünftige Aussicht auf Erfolg ist die Unterhaltspflicht nicht länger aufrechtzuerhalten.

(Friedensgericht Tournai, 1. April 2008)

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