Zians-Haas Rechtsanwälte

Gericht ordnet Rückerstattung von Steuer an, trotz verstrichener Einspruchsfrist

25.08.2008

In eindeutigen Fällen ist die Verwaltung zur Rückerstattung von Amts wegen verpflichtet

Immer wieder kommt es vor, dass der Verfassungsgerichtshof Steuergesetze kippt und somit die Besteuerungen, die sich auf diese Gesetze stützten, plötzlich illegal werden. Oft ist aber schon die Einspruchsfrist gegen die Entscheidung der Verwaltung nicht mehr möglich.

Das Einkommensteuergesetz sieht ein Rettung vor: der Steuerpflichtige kann einen Antrag auf Nachlass von Amtswegen stellen.

Doch was, wenn die dafür vorgesehen First von drei Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die Steuer festgesetzt wurde, ebenfalls verstrichen ist?

Ein „Geschädigter“ berief sich auf das Prinzip der Haftung des Staates, der nichts getan habe, um den Nachlass von Amts wegen in die Wege zu leiten, obwohl er dies hätte tun können und müssen.

Das Gericht musste also entscheiden, ob der Staat einen Fehler begangen hat, der im Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Schaden steht.

Der Fehler konnte nur in der Passivität der Staates liegen, der trotz Kenntnis der Ungesetzlichkeit der Besteuerung nichts unternommen hat, um einen Nachlass von Amts wegen zu gewähren.

Im konkreten Fall konnte das Gericht feststellen, dass die Sachlage eindeutig war für den Besteuerten. Er durfte nach dem Richterspruch des Verfassungsgerichtes nicht auf die Einkünfte aus Ersatzeinkommen besteuert werden. Der Staat verfügte über genug Zeit, um die Besteuerung rückgängig zu machen und so die Legalität wieder herzustellen.

Das Gericht hat in weiteren Fällen jedoch entschieden, dass es keine Haftung des Staates gibt, da in diesen Fällen die Sachlage nicht eindeutig war und es somit einer genaueren Analyse bedurft hätte.

Immerhin ein Lichtblick, dass in Zukunft die Verwaltung daran gehalten ist, in eindeutigen Fällen von unzulässiger Besteuerung, den Nachlass von Amtswegen zu gewähren.

(Gericht 1. Instanz Mons, 5. und 26. Feb. 2008, Fisco., Nr. 1125, S. 3)

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