Zians-Haas Rechtsanwälte

Mehrwertsteuer :Richter verbieten Erweiterung der Prüffrist

21.05.2008

Notifizierung der Betrugsgründe auch für Nachforschungen im Umsatzsteuerrecht erforderlich

Mehrwertsteuer :Richter verbieten Erweiterung der Prüffrist

Notifizierung der Betrugsgründe auch für Nachforschungen im Umsatzsteuerrecht erforderlich

Im Prinzip kann die Mehrwertsteuerverwaltung solange in einer Akte eine Besteuerung durchführen, bis die Verjährung eintritt.

Seit der Reform der Steuerprozedur von 1999 wurde die Verjährungsfrist auf drei Jahre festgesetzt, ähnlich wie in der Einkommensteuer.

Nur wenn dem Steuerpflichtigen eine betrügerische Absicht oder Absicht zu schädigen nachgewiesen wird, kann die Besteuerungsfrist um zwei Jahre auf insgesamt fünf Jahre verlängert werden.

Eine weitere Ausdehnung der Frist um zwei Jahre ist nur noch möglich, wenn Beweise vorgelegt werden, die nachweisen, dass verschiedene Umsätze nicht erklärt wurden oder wenn in einem Gerichtsverfahren herauskommt, dass Vorgänge nicht in die Erklärung aufgenommen wurden.

Damit die Verwaltung sich auf die Verlängerung der Frist berufen kann, muss sie dem Steuerpflichtigen vorher ein Schreiben notifiziert, in dem sie ihm mitteilt, welche betrügerischen Absichten ihm für den betroffenen Besteuerungszeitraum vorgeworfen werden.

Zwischen beiden Besteuerungen besteht aber ein wesentlicher Unterschied : In der Einkommensteuerprozedur ist die Notifizierung eine absolute Vorbedingung für die Ausdehnung der Nachforschungen. Es ist jedoch keine Notifizierung notwendig, wenn die Verwaltung im Fünf-Jahreszeitraum besteuert, ohne neue Untersuchungen durchführen zu wollen.

Bei der Mehrwertsteuer ist die Notifizierung eine absolute Vorbedingung für die Besteuerung. Dies geht aus dem Gesetzestext hervor.

Die Rechtslehre ist geteilter Meinung, ob die Mehrwertsteuerverwaltung im verlängerten Zeitraum Kontrollen durchführen kann, ohne vorher zu notifizieren.

Das Gericht erster Instanz Löwen hat entschieden, dass dem nicht so ist. Nach drei Jahren verjährt nämlich die Steuerschuld. Es gibt somit keinen Grund mehr neue oder weitere Untersuchungen anzustellen. Ohne Steuerpflicht gibt es auch kein Recht auf Kontrolle.

Wenn also die Verwaltung Untersuchungen in der Zweijahresfrist ausführen will, so wählt sie den Weg der Anwendung der Fünfjahresfrist. Wenn sie so handelt, muss sie vorher die Gründe notifizieren, die die betrügerische Absicht beweisen.

Somit sind die Steuerpflichtigen vor Willkür und unberechtigten Kontrollen geschützt. Wenn die Steuerverwaltung eine ungesetzliche Kontrolle oder Besteuerung vornimmt, so muss diese durch das zuständige Gericht annulliert werden. So zumindest haben die Löwener Richter entschieden.

 

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