Zians-Haas Rechtsanwälte

Aufbewahrungsfrist für Buchführung und Unterlagen auf 7 Jahre verkürzt

16.07.2008

Durch ein Programmgesetz von Mai diesen Jahres wurde die Frist, in der die Buchführungsunterlagen mindestens aufbewahrt werden müssen, von zehn auf sieben Jahre verkürzt.

Durch ein Programmgesetz von Mai diesen Jahres wurde die Frist, in der die Buchführungsunterlagen mindestens aufbewahrt werden müssen, von zehn auf sieben Jahre verkürzt. Diese Regel ist sofort (d.h. zehn Tage ab Veröffentlichung) anwendbar, so dass für die Gesetzgebung bezüglich Buchführung die Unterlagen von diesem Jahr und vorher nur bis 2015 aufbewahrt werden müssen.


Aber Achtung: diese Frist ist nur eine von vielen, die ein Unternehmer zu beachten hat. In Mehrwertsteuersachen ist die Aufbewahrungsfrist ebenfalls auf 7 Jahre festgelegt, wobei diese Frist ab ersten Januar des Jahres läuft, das auf das Geschäftsjahr folgt.

In der Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer gilt eine Frist von fünf Jahren (oder Geschäftsjahren), die aber erst zu laufen beginnen ab dem zu versteuernden Zeitraum. Für Investitionen in Zusammenhang mit Gebäuden gilt ein Prüfzeitraum von 15 Jahren, während dem eine Aufbewahrungspflicht gilt, und danach beginnt erst die siebenjährige Frist bezüglich der Betriebsmittel.


Es ist aber auch darauf zu achten, dass unter Umständen die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist keinesfalls ausreicht um sich vor Fehlern oder unrechtmäßigen Besteuerungen zu schützen. Die Steuerbehörde verfügt nämlich über eine außergewöhnliche Besteuerungsfrist, die bei Gerichtsverfahren, aus dem sich ein Steuertatbestand ergibt, angewandt werden kann. Wenn aus einer Strafakte oder einem Urteil (sowohl in Straf- als auch Zivilsachen) Beweiselemente hervorgehen, die auf unterlassene Erklärung von Steuern hindeuten oder diese beweisen, so kann die Verwaltung bis zu fünf Steuerjahre ab Urteil oder Ermittlung zurückgehen und eine Besteuerung vornehmen.

Natürlich ist es nicht mehr oder nur sehr schwer möglich, sich gegen eine solche Besteuerung zu wehren, wenn man selbst keinerlei Unterlagen mehr aus diesem Zeitraum besitzt.

Sollte zu allen Ungunsten auch noch die Buchführung für nicht beweiskräftig erklärt werden, so würde das den Besteuerten, der keinerlei Unterlagen mehr besitzt, in den glatten Ruin treiben.

Wir raten somit die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen sehr vorsichtig anzuwenden.

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