Zians-Haas Rechtsanwälte

Einbehaltungspflicht für Bauherren

03.02.2009

Wer seinem säumigen Bauunternehmer zu schnell zahlt, zahlt doppelt.

Seit dem 1. Januar dieses Jahres hat der Gesetzgeber neue Verpflichtung zur Einbehaltung der Mehrwertsteuer geschaffen.

So ist jeder verpflichtet, der einem Unternehmer für Bauarbeiten Geld schuldet, 15 % des Rechnungsbetrags (ohne MWSt.) einzubehalten, wenn dieser Unternehmer (dies gilt auch für die Subunternehmer!) eine Steuerschuld hat und dies unabhängig davon, ob er einregistriert ist oder nicht.

Falls der Bauherr kein Geld einbehalten hat, kann die Steuerbehörde ihn solidarisch für die Steuerschulden des Unternehmers verurteilen lassen. Diese Haftung ist aber auf 35% des Gesamtrechnungsvolumen (ohne MWSt.) begrenzt.

Auch für Schulden der sozialen Sicherheit gelten ähnliche Haftungsbestimmungen.

Aber wie kann sich der Bauherr darüber informieren, ob der beauftragte Unternehmer oder einer seiner Subunternehmer Steuerschulden hat? Hierfür stellt die Verwaltung eine Datenbank über das Internet zur Verfügung. Hier kann mit der Unternehmensnummer (Unternehmensdatenbank) abgefragt werden ob die Baufirma Steuerschulden hat oder nicht. Nähere Informationen über die Höhe und Natur der Schulden können aus Datenschutzbestimmungen nicht abgefragt werden.

Wenn ein Unternehmer als negativ eingestuft wird oder gar nicht in der Datenbank bekannt ist, so hat der Auftraggeber die Verpflichtung die Beträge einzubehalten.

Falls der Rechnungsbetrag den Nettobetrag von 7.143,00 € übersteigt, muss sich der Bauherr beim Unternehmer erkundigen, wie hoch die Steuerschuld ist und entsprechend bis zu diesem Betrag Geld einbehalten.

Die Datenbank ist über den folgenden Link zu finden:

http://ccff02.minfin.fgov.be/portal/portal/MyMinfinPortal/services

<< zurück