Zians-Haas Rechtsanwälte

Entschuldbarkeit - auch für gesetzlich Zusammenwohnende !

19.11.2010

Der belgische Verfassungsgerichtshof hat am 18. November 2010 entschieden, dass die Entschuldbarkeit nicht nur für Eheleute sondern auch für gesetzlich Zusammenwohnende gelten muss.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich wiederum über die Verfassungskonformität von Artikel 82 des Gesetzes vom 8. August 1997 aussprechen müssen. Der Gesetzgeber hat diese gesetzliche Bestimmung schon mehrmals nach Entscheiden des Verfassungsgerichtshofes nachbessern müssen. Die Regelung bezüglich der Restschuldbefreiung von Eheleuten wurde mehrmals vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erklärt.

Nachdem die Regelung zur Situation von Eheleuten und geschiedenen Eheleuten nunmehr den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes entspricht, war abzusehen, dass über kurz oder lang, der Behandlungsunterschied zwischen Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht.

Der Ausgang dieses Verfahrens war nicht vorhersehbar, da es in der Tat einige Unterschiede zwischen den jeweiligen Statuten dieser beiden Personenkategorien gibt. Der Verfassungsgerichtshof ging in seiner Entscheidung, die in der Begründung sehr kurz ausgefallen ist, davon aus, dass die Situation jedoch vergleichbar sei, da es sich jeweils um die Verpflichtung handelt, die Schuld des Hauptschuldners zu zahlen. Der Hof hat zu den rechtlichen Unterschieden zwischen Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden ansonsten keinerlei Kommentar gegeben...

Der Gesetzgeber wird somit nochmals die derzeitige Fassung von Artikel 82 des Konkursgesetzes novellieren müssen. Solange wie dies nicht geschehen ist, werden sich die gesetzlich Zusammenlebenden, die von einem Gläubiger ihres Lebensgefährten gerichtlich verfolgt werden, auf diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes beziehen können, um einer Verurteilung zu entgehen.

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