Zians-Haas Rechtsanwälte

Eheleute sind zwei an der Zahl… Steuerverwaltung muss beide in die Besteuerungsprozedur mit einbeziehen

26.07.2011

Wenn nur ein Ehepartner angeschrieben wird droht die Annullierung der Besteuerung

Die Information über die anstehende Besteuerung oder die Änderung der Besteuerung, die ursprünglich auf Grundlage der Steuererklärung erhoben wurde ist ein grundlegendes Recht des Steuerpflichtigen.

Da Eheleute aber gemeinsam veranlagt werden, muss auch sichergestellt werden, dass sie beide über die Schritte im Besteuerungsverfahren informiert werden.

Die Rechtsprechung ist eindeutig: in solchen Fällen ist die Besteuerung nichtig.

Einige Beispiele:

- Eine Berichtigungsmitteilung muss an beide Eheleute versandt werden, es sei denn die Verwaltung kann beweisen, dass durch den Versandt an nur einen Ehepartner dem anderen kein Nachteil entstanden ist, d.h. dass letzterer zeitnah Kenntnis von der Mitteilung hatte. (Kassationshof 03.01.1997 und Mons, 1. Inst., 08.03.2011)

- Ersuchen um Auskunft nur an einen Ehepartner: nichtig  (Mons, 1. Inst., 03.11.2010)

- Notifizierung einer Besteuerung von Amts wegen nur an Ehemann: nichtig  (Brüssel, 21.12.2010)

Diese Rechtsprechung ist eindeutig, erhält aber einen Dämpfer, da auch geurteilt wurde, dass, falls nur die Einkünfte eines Ehepartners betroffen sind und die Eheleute in Gütertrennung sind, eine Einigung mit dem Finanzamt rechtens ist, auch ohne Benachrichtigung oder Unterschrift des anderen Ehepartners.

<< zurück