Zians-Haas Rechtsanwälte

Technische Vorschriften eines PKW mit ausländischen Nummernschildern

03.02.2012

Die Bestimmungen der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge sind nur auf Fahrzeuge mit Belgischem Kennzeichen anzuwenden.

Die Bestimmungen der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge werden durch den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 über die technischen Vorschriften, die Automobilfahrzeuge einhalten müssen, festgelegt.

Dieser Königliche Erlass regelt unter anderem die Bedingungen der Zulassung, die technische Kontrolle, die erlaubte Höchstladung, sowie einige Sicherheitsvorschriften. 

zu diesen Sicherheitsvorschriften gehören unter anderem die Vorschriften bezüglich der Feuerlöscher, der Sicherheitsweste, der Warndreiecke, des Verbandskasten, etc. 

Allerdings sind diese Vorschriften nur für in Belgien immatrikulierte Fahrzeuge, d.h. Fahrzeuge mit Belgsichem kennzeichen anzuwenden. 

Diese sind in einigen Punkten von denen anderer Länder zu unterscheiden. 

So sind die Vorschriften bezüglich der Anzahl Feuerlöscher und der Verpflichtung, solche im Auto anzubringen, von den Luxemburgischen Vorschriften zu unterscheiden.   

In Luxemburg est es zum Beispiel nicht verpflichtend, wenn ein Fahrzeug ein Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreitet.

Konkret bedeutet dies daher, dass ein fahrzeug mit ausländischen Nummernschildern in Belgien nicht wegen der Nicht-Einhaltung der Belgsichen technischen Vorschriften verfolgt werden können, auch wenn die Nicht-Einhaltung in Belgien festgestellt wurde.

Dies hat das Polizeigericht Sankt Vith kïrzlich nochmals bestätigt.

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