Zians-Haas Rechtsanwälte

Berufssteuervorabzug ist zwingend

24.09.2012

Wer „nur“ Steuervorauszahlungen macht, muss mehr Steuern zahlen (und hat rechnerisch mehr Einkommen).

Der Kassationshof bestätigt durch Entscheid vom 1. Juni 2012, dass der Berufssteuervorabzug zwingend ist. Selbst wenn der Empfänger der Besoldung selbst Steuervorauszahlungen in der Höhe des Vorabzuges leisten würde, so befreit dies nicht den Auszahler, den Vorabzug zurückzubehalten und an die Staatskasse weiterzuleiten.

Der Kassationshof hat diese Entscheidung auf Grundlage der aktuellen Formulierung des Gesetzestextes gefällt. Das oberste Gericht spricht Recht, und zwar nur solches, welches vorher vom Gesetzgeber festgelegt wurde. Nicht mehr und nicht weniger.

Wie handwerklich ungenau und widersinnig diese Regelung in der Praxis sein kann erläutert folgendes Beispiel:

Ein Unternehmen zahlt seinem Geschäftsführer eine Entlohnung von 60.000 brutto. Der Vorabzug muss laut Gesetz bei Auszahlung zurückbehalten und an die Staatskasse abgeführt werden. Eine gesetzlich festgelegte Tabelle besagt, welcher Betrag einzubehalten ist.

Nehmen wir an, dass der Geschäftsführer diesen monatlich an den Staat zu zahlenden Vorabzug mittels Steuervorauszahlungen (ebenfalls monatlich erfolgt) bereits gezahlt hat. Das Unternehmen hat es unterlassen, Vorauszahlungen zu leisten.

Nach einem Jahr wird die Steuererklärung des Geschäftsführers kontrolliert und erhält einen Steuerbescheid, der die Vorauszahlungen korrekt berücksichtigt.

Die Steuerverwaltung prüft im darauffolgenden Jahr das Unternehmen und stellt fest, dass keine Vorauszahlungen geleistet wurden. Diese können noch innerhalb der Besteuerungsfrist (3 Jahre, verlängerbar um 2 oder 4 Jahre) eingefordert werden.

Der Steuerpflichtige Geschäftsführer hat aber keine Möglichkeit mehr, die „doppelt“ gezahlte Steuer zurückzufordern, da seine Beschwerdefrist abgelaufen ist (sechs Monate nach Erhalt des Steuerbescheids).

Somit wird die Steuer doppelt gezahlt, weil der Kassationshof laut Gesetz die Zahlungsverpflichtung des Unternehmens als eigene Steuerschuld ansieht und nicht als Vorauszahlung einer Steuer eines anderen Steuerpflichtigen.

Der normale Bürger sieht sich in einer solchen Gesetzgebung als Geisel. Der Staat schafft ein System in dem es nicht mehr darum geht, dass die Steuer korrekt gezahlt wird, sondern dass ein „Fehler“ in der Handhabung der Zahlung der Steuer, zu einer exorbitanten Strafe, nämlich der Doppelzahlung der Steuer führt.

Nach Meinung des Kommentators wäre es vollkommen ausreichend, die Pflicht zum Steuervorabzug mit einer Verwaltungsstrafe zu belegen und das Unternehmen in der Höhe der Steuern solidarisch haften zu lassen. Damit wäre sichergestellt, dass bei Unterlassung eines Vorabzugs UND von Vorauszahlungen durch den eigentlichen Steuerschuldners, der Staat zu seinem Recht kommt.

Die Lösung, die sich aus der strikten Interpretation des Gesetzes ergibt, kommt dem (neutralen?) Beobachter als völlig überzogen und keineswegs gerecht vor.

Doch dies ist noch ein Pappenstiel gegenüber der Verallgemeinerung des Steuersatzes von 300% …

Hierzu ein Kommentar in Kürze.

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