Zians-Haas Rechtsanwälte

Neue Lohnpfändungsgrenzen ab dem 1.1.2013

22.12.2012

Im Belgischen Staatsblatt vom 19.12.2012 wurden die neuen Beträge veröffentlicht.


Photo : © GG-Berlin / pixelio.de

Auf Grund eines Königlichen Erlasses vom 13.12. 2012 (Belgisches Staatsblatt vom 19.12.2012) sind ab dem 1.1.2013 sind folgende Pfändungs- und Abtretungsgrenzen bei Lohnempfängern und Selbständigen zu beachten:

Lohn

% des zulässigen Abzugs

Betrag

bis 1.059 €

0 %

0 €

1.059,01 - 1.138 €

20 %

15,80 €

1.138,01 – 1.255 €

30 %

35,10 €

1.255,01 – 1.373 €.

40 %

47,20 €

mehr als 1.373 €

100 %

Alles

Die Grenzwerte sind um 65 € pro Kind zu Lasten zu erhöhen. Ein Kind ist nicht mehr zu Lasten der Eltern wenn es über eigene Einkommen verfügen sollte, die gewisse Grenzwerte überschreitet. Die für 2013 zu berücksichtigenden Beträge wurde im Staatsblatt vom 18.12.2012 veröffentlicht. Ein Kind eines allein lebenden Arbeiternehmers darf bis zu 4.332 € pro Jahr verdienen und beim zusammen wohnenden Arbeitsnehmer darf das Einkommen des Kindes nicht 3.000 € übersteigen, um noch als Person zu Lasten angesehen werden zu können. Der Grenzwert für eine behindertes Kind liegt bei 5.493 €.

Die Lohnpfändungsgrenzen gelten jedoch nicht, wenn rückständige Alimente eingetrieben werden müssen. Diese Unterhaltsschulden können auf dem vollen Lohn geltend gemacht werden.

Wenn ein Ersatzeinkommen bezogen wird, sind folgende Pfändungsgrenzen zu beachten :

Ersatzeinkommen

% des zulässigen Abzugs

Betrag

bis 1.059 €

0 %

0 €

1.059,01 – 1.138 €

20 %

15,80 €

1.138,01 – 1.373 €

40 %

94,00 €

über 1.373 €

100 %

alles

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