Zians-Haas Rechtsanwälte

Neues in Sachen Lebensversicherungen

26.11.2012

Durch ein Gesetz vom 13.01.2012, welches am 05.03.2012 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzesgeber festgelegt, dass das Kapital des Lebensversicherungsvertrages an den Nachlass ausgezahlt werden muss beim Ableben des Versicherungsnehmers. Dies bedeutet zum Beispiel für den Fall, dass ein Testament erstellt worden ist, das Kapital der Lebensversicherung gemäß den testamentarischen Bestimmungen und nicht gemäß der gesetzlichen Erbfolge ausgezahlt werden muss.


© Foto Rainer Sturm pixelio.de

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand keine Rechtsicherheit bezüglich dieser Frage.

Anhand eines Beispiels können wir die Problematik erklären:

Eine Person X hat einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag ist vorgesehen, dass bei seinem Ableben das auszuzahlende Kapital zuerst an seine Frau, als zweites an die Kinder und insofern keine Frau und keine Kinder leben, an die gesetzlichen Erben des Versicherten X (« Les héritiers légaux de l’assuré“) ausgezahlt werden soll.

X hat weder Frau noch Kinder. Der einzig verbliebende gesetzliche erbe ist ein Neffe, zu dem er sehr wenig Kontakt hat.

X hat jedoch ein Testament erstellen lassen, aus dem hervorgeht, dass die Personen A, B und C, die nicht mit ihm verwandt sind, den Nachlass von X erhalten sollen.

X stirbt eines Tages. Die Versicherung möchte das Kapital der Lebensversicherung an den Neffen, den einzig verbliebenen gesetzlichen Erben, auszahlen, da der Vertrag dies so vorsieht.

A,B und C bestehen darauf, dass sie, aufgrund des Testaments, das auszuzahlende Kapital erhalten, da letzteres zum Nachlass gehört.

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom 13.01.2012 war die Mehrheit der Rechtslehre der Ansicht, dassdie im Lebensversicherungsvertrag angegebenen Begünstigten die Auszahlung des Kapitals erhalten müssen, unabhängig davon, ob ein Testament besteht oder nicht.

Ein kleiner Teil der Rechtslehre war der Ansicht, dass das Testament Vorrang haben muss, da die Begünstigten-Klausel im Lebensversicherungsvertrag als nicht rechtmäßige Schenkung oder als indirekte Widerrufung oder stillschweigenden Aufhebung der Begünstigten-Klausel des Lebensversicherungsvertrages angesehen werden müsse, vor allem, wenn das Testament kurz nach Unterzeichnung des Lebensversicherungsvertrages aufgestellt wurde. Einige wenige gerichtliche Entscheidungen bestätigten diese Ansichtsweisen. Ein gerichtliches Verfahren wäre daher eine Möglichkeit, die besagte Begünstigten-Klausel annullieren zu lassen.

Da jedoch keine einheitliche Rechtsprechung bestand, sah sich der Gesetzesgeber gezwungen, einzugreifen und hat durch das Gesetz vom 13.01.2012 Klarheit in dieser Angelegenheit geschafft.

In der Tat schreibt das Gesetz nun vor, dass die Klausel des Lebensversicherungsvertrages, welche die Begünstigten im Falle eines Ablebens festlegt, nicht mehr „die gesetzlichen Erben“, sondern „den Nachlass“ vorsehen muss.

Der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen „gesetzliche Erben – les héritiers légaux“ und „Nachlass – la succession“ liegt darin, dass in der Kategorie Nachlass ebenfalls die Vermächtnisnehmer (diejenigen, die im Testament angegeben sind) einbegriffen sind, dies jedoch für die Kategorie „gesetzliche Erben“ nicht der Fall ist.

Dies bedeutet konkret, dass wenn der Lebensversicherungsvertrag den Nachlass als Begünstige angibt, den Vermächtnisnehmer das Kapital ausgezahlt werden könnte.

Dies hätte in dem hiervor beschriebenen Beispiel A, B und C ermöglicht, ihren Teil der Kapitalauszahlung gemäß Testament erhalten zu können.

Das besagte Gesetz ist am 05.03.2012 in Kraft getreten und ist auf alle Verträge anzuwenden, die nach diesem Datum abgeschlossen werden.

Für alle Verträge, die vorher abgeschlossen wurden, ist das vorherige System anzuwenden, und dies so lange eine Frist von 2 Jahren nicht verstrichen ist.

Nach Ablauf dieser 2 Jahre ist also das neue Gesetz automatisch anzuwenden, es sei denn die Versicherungsnehmer haben innerhalb dieser 2 Jahre ausdrücklich darauf verzichtet.

Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer am 05.03.2012noch lebt, jedoch später, innerhalb der hier vorbeschriebenen 2- Jahres-Frist, stirbt, ist die alte Rechtslage anzuwenden. Gleiches gilt für den Fall, wenn der Versicherungsnehmer vor dem 05.03.2012 verstorben ist, die Auszahlung jedoch erst nach diesem Datum geschehen muss.

In der Übergangszeit von zwei Jahren ist es daher ratsam, mit dem Versicherungsagenten diese Situation zu besprechen, damit das Kapital im Todesfalle an die gewünschten Personen ausgezahlt wird.

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