Zians-Haas Rechtsanwälte

Steuerverwaltung in Sachen Bankgeheimnis bzw. Auslandsinformationsanfrage ausgebremst

14.06.2013

Seit zwei Jahren hat die Verwaltung die Möglichkeit, von einem Finanzinstitut Auskunft über einen Steuerpflichtigen zu verlangen, wenn es Indizien gibt, die auf eine Steuerhinterziehung deuten.
Hierzu muss aber zuerst der Steuerpflichtige befragt werden.

1)1) Schiedsgerichtshof, Entscheid Nr. 66/2013 vom 16 Mai 2013

Seit zwei Jahren hat die Verwaltung die Möglichkeit, von einem Finanzinstitut Auskunft über einen Steuerpflichtigen zu verlangen, wenn es Indizien gibt, die auf eine Steuerhinterziehung deuten.

Hierzu muss aber zuerst der Steuerpflichtige befragt werden.

Gleichzeitig mit der Anfrage an die Bank, muss die Verwaltung dem Steuerpflichtigen die Gründe, d.h. die Indizien mitteilen auf die sie sich stützt. (sh. Art. 333/14, §1, Abs. 1 EStGB)

 Bislang musste keine Mitteilung erfolgen, wenn es sich um eine Anfrage einer ausländischen Verwaltung handelte. Dies hat der der Schiedshof nunmehr für die Zukunft richtiggestellt und verlangt, dass auch im Falle der Anfrage einer Verwaltung aus dem Ausland der Steuerpflichtige in Kenntnis gesetzt werden muss.

 2)2) Appellationshof Antwerpen, Entscheid vom 8. Januar 2013

Dem Antwerpener Hof stellte sich die Frage, ob eine Anfrage der belgischen Verwaltung an eine ausländische Verwaltung als Ermittlungsakt anzusehen sei oder nicht.

Hintergrund ist die Auslegung des Artikel 358 EStGB, der u.a. vorsieht, dass bei Informationen von einer Behörde eines anderen Landes, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde, eine besondere Frist von fünf Jahren gilt. Wenn aus diesen Informationen hervorgeht, dass der Steuerpflichtige in den fünf Jahren, die der Kenntnisnahme dieser Information durch die belgische Verwaltung vorausgeht, Einkommen nicht erklärt hat, so kann noch eine Besteuerung auf diese Einkünfte vorgenommen werden.

 Der Appellationshof hat aber klargestellt, dass die Frist keine Ermittlungsfrist ist, sondern nur eine Besteuerungsfrist. Somit kann nicht auf Basis von Informationen besteuert werden, die auf Anfrage der belgischen Verwaltung im Ausland ermittelt wurden, es sei denn, diese Anfrage sei innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt.

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