Zians-Haas Rechtsanwälte

Reform der Berechnung der Sozialabgaben für Selbstständige

13.01.2014

Die Berechnungsweise der Sozialversicherungsbeiträge von Selbstständigen ist reformiert worden. Ab dem 01.01.2015 werden diese Beiträge anhand der Einkünfte desselben Jahres berechnet, und nicht mehr anhand der Einkünfte, die drei Jahre vorher erwirtschaftet wurden.

Die aktuelle Berechnungsweise der Sozialversicherungsbeiträge entspricht nicht der wirtschaftlichen und sozialen Realität der Selbstständigen. In der Tat trägt die Instabilität der selbstständigen Berufslaufbahnen dazu bei, dass die Sozialabgaben, die gezahlt werden müssen, jeglichen Bezug mit den tatsächlichen Einkünften des Referenzjahres vermissen lassen.

Dies kann zur Folge haben, dass die finanziellen Schwierigkeiten von Selbstständigen verschlechtert werden. Die hier angesprochene Reform verfolgt das Ziel, dieses Problem zu lösen.

Die Berechnungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge stellt sich in Zukunft (ab dem Jahr 2015) aus den Einkünften desselben Referenzjahres zusammen.

Dieses neue System ist zu vergleichen mit dem System, welches für „neue" Selbstständige aktuell in Kraft ist.

Konkret bedeutet dies, dass jeder Selbstständige vorläufige Sozialversicherungsbeiträge zahlt, die auf Grundlage des zu erwartenden Resultats berechnet werden. Trotz des vorläufigen Charakters dieser Zahlungen sei erwähnt, dass die Beiträge natürlich fällig sind. Der Selbstständige kann somit seiner Sozialversicherungskasse den zu zahlenden, vorläufigen Betrag vorschlagen. Geschieht dies nicht, werden die Einkünfte als Basis genommen, die drei Jahre vorher erwirtschaftet wurden. Der Vorschlag zur Herabsetzung der muss schriftlich übermittelt werden und objektive Gründe angeben.

Ab dem Moment, wo die jährlichen Einkünfte bekannt sind, kommt es zu einer Regularisierung. Der definitive Betrag der Sozialversicherungsbeiträge wird anhand dieses Einkommens berechnet, sodass entweder die zu viel gezahlten Beträge zurückgezahlt werden oder der Selbstständige noch eine Nachzahlung tätigen muss.

Es sei erwähnt, dass das neue Berechnungssystem nicht anzuwenden ist auf Selbstständige, die das Rentenalter erreichen und dies spätestens zu Beginn der Rente schriftlich beantragt haben.

Quelle: Gesetz vom 22.11.2013

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