Zians-Haas Rechtsanwälte

Sofortige Erhebungen im Straßenverkehr

20.05.2014

Seit dem 30.04.2014 können in Belgien wohnhafte Personen die sofortigen Erhebungen bezüglich Übertretungen der Straßenverkehrsgesetzgebung nicht mehr bar Zahlen.

Die Liste der Übertretungen, bei welchen eine sofortige Erhebung möglich ist, sowie die Tarife, haben allerdings nicht geändert.

Zum Beispiel sind die Tarife die folgenden: 55 EUR für eine Übertretung der ersten Kategorie (keinen Sicherheitsgurt tragen zum Beispiel); 110 EUR für eine Übertretung der zweiten Kategorie (Telefonieren am Steuer); 165 EUR für eine Übertretung der dritten Kategorie (Überholen trotz Überholverbot) und 330 EUR für eine Übertretung der vierten Kategorie (in einer Kurve oder an einer Kuppe überholen, trotz Überholverbot).

50 EUR beträgt die Strafe bei einer Geschwindigkeitsübertretung von weniger als 11 km/h innerhalb der Ortschaft. Diese Summe muss anschließend mit 10 EUR pro km/h erhöht werden (bzw. 5 EUR außerhalb der Ortschaft)

Allerdings sieht das neue Gesetz vor, dass bei Fahren unter leichtem Alkoholeinfluss (Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Luft zwischen 0,09ml/l und 0,22mg/l) eine sofortige Erhebung verpflichtend ist, insofern Dritten kein Schaden zugefügt wurde.  

Wenn sie also von der Polizei angehalten werden, weil sie solche Vergehen begangen haben, dann kann man sie nicht mehr verpflichten, den Betrag bar zu zahlen. Per Bankkarte kann man allerdings immer noch zahlen. In Kürze wird ebenfalls noch eine Online-Zahlungsmöglichkeit eingesetzt werden.

Personen, die im Ausland wohnhaft sind, können allerdings weiterhin bar zahlen.

 

Quelle: Königlicher Erlass vom 19.04.2014, in Kraft getreten am 30.04.2014  

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