Zians-Haas Rechtsanwälte

Führerscheinanwärter („auf Lizenz“) dürfen nur mehr ihren Begleiter, jedoch keine anderen Personen mehr mitnehmen

18.03.2014

Ab dem 03.02.2014 kann der Führerscheinanwärter nur mehr den Begleiter mitnehmen, der ausdrücklich in seiner Fahrerlaubnis erwähnt ist.

Vorher war es ihm gestattet, eine weitere Person mitzunehmen. Der Begleiter muss im Übrigen auf dem Beifahrersitz platznehmen. Zudem ist es verpflichtend mitzuteilen, wenn der Begleiter den gesetzlichen Bedingungen nicht mehr entspricht, da ein neuer vorläufiger Führerschein mit dem Vermerk des neuen Begleiters ausgehändigt werden muss.

Nach Ablauf der vorläufigen Fahrerlaubnis muss der Kandidat die praktische Prüfung ablegen, vorher jedoch mindestens 6 Fahrstunden nehmen.

Die Fahrprüfung kann erst dann abgelegt werden, wenn man mindestens während drei Monaten eine vorläufige Fahrerlaubnis besitzt und die theoretische Prüfung nicht mehr als 3 Jahre zurückliegt. 

Die neue Regelung ist ab dem 03.02.2014 anzuwenden und nicht anwendbar auf die vorläufigen Führerscheine, die vor diesem Tag ausgehändigt wurden.

 

Quelle: Königlicher Erlass vom 04.12.2013

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