Zians-Haas Rechtsanwälte

Mitelternschaft

10.02.2015

Das Gesetz vom 5. Mai 2014 hat die Mitelternschaft in das Belgische Recht eingeführt. Die Abstammung der Miteltern wird gesetzlich genau wie die „gewöhnliche“ Abstammung geregelt, um jegliche Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Paaren zu vermeiden.

Dieses Gesetz wurde nun durch ein Gesetz vom 18.12.2014 angepasst in Bezug auf die Namensübertragung, auf das Internationale Privatrecht und auf die Vaterschaftsanfechtungen.

Wir fassen die Neuigkeiten, die seit dem 1.1.2015 gelten, hiermit kurz zusammen.

 

 1. Wahl des Namens

In einem vorherigen Artikel hatten wir bereits berichtet, dass die Eltern den Namen ihres Kindes nun frei wählen dürfen. Es besteht die Wahl zwischen dem Namen des Vaters, der Mutter oder einem doppelten Namen. Gleiches gilt nun auch für die Mitelternschaft.

 

 2. Internationales Privatrecht

Das Gesetzbuch über das Internationale Privatrecht musste angepasst werden, da bisher keine Regeln bezüglich des zuständigen Richters und des anwendbaren Recht in Bezug auf die „Mitmutterschaft“ bestanden. Dies wurde nun angepasst. Die Regeln bezüglich der Klagen auf Feststellung oder Aberkennung der „Mitmutterschaft“ sind somit identisch zu den Regeln in Bezug auf die Feststellung oder Aberkennung der Vater- bzw. Mutterschaft. Dies bedeutet, dass das Gesetz des Staates, dessen Nationalität die „Mitmutter“ besitzt, anzuwenden ist.

Die Konsulate sind im Übrigen nun befugt in Hinblick auf die Namensänderungen nach Feststellung der Mitelternschaft für Belgier, die im Ausland leben.

 

 

3. Anfechtungsklagen

Derjenige, der die Vaterschaft des Kindes für sich beansprucht, kann aufgrund des Gesetzes über die Mitelternschaft die „Mitmutterschaft“ bestreiten. Diese Möglichkeit bestand bisher jedoch nicht für die Mitmütter, die die Vaterschaft anfechten wollten. Dies wurde nun angepasst.

Dies ist zum Beispiel in folgender Situation möglich: Zwei Frauen sind sich über die künstliche Befruchtung gemäß der belgischen Gesetzgebung einig. Alle notwendigen Unterlagen wurden unterschrieben. Nach der künstlichen Befruchtung trennt sich das Paar jedoch und die werdende Mutter heiratet noch vor der Geburt. Der neue Ehemann wird somit aufgrund des Belgischen Gesetzes als Vater angesehen.

Die „Mitmutter“ hat aufgrund der Gesetzesanpassung nun das Recht, die Vaterschaft dieses Ehemannes anzufechten. Diese Möglichkeit besteht selbst bereits vor Geburt des Kindes.

Darüber hinaus kann sie die Vaterschaftsanerkennung eines Mannes bestreiten.

 

4. Übergangsbestimmungen

 

Das Gesetz vom 8.5.2014 bezüglich der Wahl des Namens ermöglicht es, den Namen des Kindes anzupassen, auch wenn das Kind vor dem 1.6.2014, Datum des Inkrafttretens des Gesetzes, geboren ist.

Dies muss innerhalb von 12 Monaten, d.h. bis zum 31.05.2015 geschehen sein. Bei Geburt oder Adoption nach dem 1.6.2014 beträgt die Frist 3 Monate.

Diese Regelung beinhaltete jedoch eine Lücke: Wenn die zweite Abstammung (des Vaters oder der Mitmutter) erst nach dem 31.5.2015 offiziell festgestellt wird für Kinder, die bereits vor dem 1.6.2014 geboren sind, war die Frist von 12 Monaten bereits abgelaufen, sodass der Name nicht mehr anhand der neuen Vorschriften angepasst werden konnte.

 

Eine Gesetzesanpassung hat dieses Problem nun bereinigt, da nun in diesem Fall die Möglichkeit gegeben wurde, die Wahl des Namens innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Feststellung der Abstammung durchzuführen.

Dies erfolgt übrigens durch eine Erklärung beim Standesbeamten.

 

 

 

Quellen:

 

Gesetz vom 5.5.2014 (Mitelternschaft)

Gesetz vom 8.5.2014 (Namensübertragung)

Gesetz vom 18.12.2014 (hier angesprochene Änderungen und Anpassungen)

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