Zians-Haas Rechtsanwälte

Steuerverwaltung kündigt Kontroll-Schwerpunkte für 2016 an: ausländisches Einkommen im Visier

27.04.2016

Wer in der Steuererklärung eine Befreiung für ausländisches Einkommen angibt oder seine Immobilie im Ausland nicht angegeben hat, rückt in den Fokus der Steuerbehörden.

Das Finanzministerium teilt mit, dass sie ein Augenmerk auf gewisse Steuersachverhalte legt.

Für Privatpersonen gelten folgende Situationen als Auslöser einer Steuerkontrolle:

 -          Einkommen aus dem Ausland, für das die Befreiung auf Basis eines DBA geltend gemacht wird;

-          Anwendung der Sonderbesteuerung für ausländisches Kaderpersonal;

-          Durch den automatische Datenaustausch und –verarbeitung fällt auf, dass nicht alle in- und ausländischen Einkünfte in der Steuererklärung angegeben wurden (insbesondere Immobilienbesitz im Ausland);

 

Für Unternehmen geht die rote Lampe in folgenden Situationen an:

 

-          Betriebe aus dem Gaststättengewerbe, die noch keine „weiße“ Kasse installiert haben;

-          Nicht oder nicht korrekt ausgestellte Steuerkarten „281“

-          Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit, die nicht alle gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten haben;

 

Wer unter diese Kategorien fällt sollte sich für die Steuerkontrolle wappnen. Dies heißt, dass alle Belege und Informationen vorliegen müssen, die den Steuersachverhalt und insbesondere die berechtigte Anwendung der Ausnahmen beweisen.

 

Wer Einkommen noch nicht gemeldet hat, sollte seinen Steuerberater kontaktieren, ob eine Nachmeldung möglich ist. Zumindest könnte dies eine Strafe abwenden oder mildern.

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