Zians-Haas Rechtsanwälte

Neues in Sachen Entschädigung bei Verkehrsunfällen

11.05.2016

Verkehrsunfälle, deren Verantwortung nicht bestimmt werden kann, werden bezüglich der Entschädigungsfrage besonders behandelt.

Artikel 19bis-11 §2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge sieht vor, dass die geschädigte Partei eines Verkehrsunfalls zu gleichen Teilen von allen Haftpflichtversicherungen der in dem Unfall beteiligten Fahrzeuge entschädigt werden muss, wenn es unmöglich ist, die Verantwortung für den Unfall zu bestimmen. Die Haftpflichtversicherungen der Fahrzeuge, die ohne Zweifel keine Verantwortung für den Schaden tragen, müssen sich nicht an dieser Entschädigung beteiligen.

Wenn also drei Fahrzeuge in einen Unfall verwickelt sind und es nicht möglich ist, die Unfallverantwortung zu bestimmen, muss jede Haftpflichtversicherung der beteiligten Fahrzeuge ein Drittel des Schadens der anderen Parteien übernehmen.

Sollte ein Fahrer ohne Zweifel keine Schuld treffen, dann müssen die beiden anderen jeweils die Hälfte der jeweiligen Schäden begleichen.

Nun stellte sich allerdings die Frage, wie die Schadensregulierung aussehen soll, wenn ein Fahrzeug nicht identifiziert werden konnte, weil der Fahrer zum Beispiel die Örtlichkeiten verlassen hat.

Müssen die beiden anderen dann trotzdem „nur“ ein Drittel zahlen, sodass das Unfallopfer auf ein Drittel der Entschädigung verzichten müsste?

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Frage mit NEIN beantwortet. In einem Entscheid vom 11.05.2016 wurde entschieden, dass diese Gesetzesbestimmung dahingehend interpretiert werden muss, dass alle Haftpflichtversicherungen der identifizierten Fahrzeuge zu gleichen Teilen entschädigen müssen.

An dieser Stelle sei erwähnt, dass verschiedene Autoren in einem solchen Fall gar davon ausgehen, dass die eigene Haftpflichtversicherung dem eigenen Versicherten eine Entschädigung zahlen muss den übrig bleibenden Teil des eigenen Schadens.

Verschiedenen Polizeigerichten ging dies aber zu weit und urteilten gegenteilig. Der Unfallbeteiligte, dessen Schuld also nicht ausgeschlossen kann, würde dann von den zwei anderen Unfallbeteiligten, deren Verantwortung ebenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, jeweils ein Drittel der Entschädigung erhalten und das eigene Drittel würde nicht durch die eigene Haftpflichtversicherung übernommen.

Die Rechtsprechung wird diesbezüglich allerdings letztendlich die Richtung vorgeben müssen.

 

Quelle : Entscheid des Verfassungsgerichtshofes vom 11.05.2016

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