Zians-Haas Rechtsanwälte

Strafrecht: Kann die Verfahrensentschädigung auch zu Lasten der Zivilpartei sein?

17.04.2018

Artikel 162bis der Strafprozessordnung wird in Zukunft dahingehend abgeändert werden, dass die Zivilpartei, die Berufung gegen ein Urteil des Polizei- oder Strafgerichts einlegt, eine Verfahrensentschädigung zahlen muss, wenn die Berufung für unbegründet erklärt wird.

Die Abgeordnetenkammer hat nun für eine Anpassung des Gesetzestextes in diesem Sinne abgestimmt. Dadurch wird eine Lücke um Strafprozessrecht gefüllt. Bisher ist es nämlich so, dass eine Zivilpartei, die Berufung gegen einen Freispruch des Angeklagten einreicht, keine Verfahrensentschädigung zahlen muss, selbst wenn das erste Urteil bestätigt wird.   

Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits entschieden, dass die Möglichkeit gegeben werden muss, dass die Zivilpartei zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung verurteilt wird, vor allem wenn die Staatsanwaltschaft keine Berufung eingelegt hat.

In Zukunft wird die Zivilpartei sich also gut überlegen müssen, ob sie Berufung gegen ein Urteil des Polizei- oder Strafgerichts einreicht, welches den Angeklagten freispricht, da dies mit finanziellen Konsequenzen verbunden sein kann.

Gleiches gilt übrigens, wenn das Strafverfahren durch eine Direktladung der Zivilpartei eingeleitet wurde.

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