Zians-Haas Rechtsanwälte

Una via und das Prinzip non bis in idem: keine Doppelbestrafung mehr möglich?

20.06.2012

Una via: Der Sünder kommt nur einmal in die Hölle, der Steuersünder zwei Mal

Im Prinzip kann Steuerhinterziehung in Belgien auf zwei Arten bestraft werden: Zum ersten durch die Steuerverwaltung selbst, über die Erhebung von Verwaltungsstrafen. Zum anderen durch die normale Strafverfolgung über den Prokurator des Königs.

Dabei stellt sich die Frage, ob dies mit dem Grundsatz „non bis in idem“ vereinbar ist, welcher besagt, dass niemand zweimal wegen ein und derselben Tat verurteilt werden darf (das sog. Doppelbestrafungsverbot). Dieser Grundsatz ist in Art 4 des siebten Zusatzprotokolls der EU-Menschenrechtskonvention aufgenommen.

Nunmehr wurde ein Gesetzesprojekt auf den Weg gebracht, die „Doppelverfolgung“ zu vermeiden. Der Gesetzgeber setzt dabei eher auf die Vermeidung der Doppelbestrafung und beschneidet deshalb nicht die Verfolgungsmöglichkeiten der Verwaltung oder der Staatsanwaltschaft.

In der Praxis scheint sich das Prinzip „una via“ dennoch durchzusetzen.

Die Verwaltung hat auf höchster Ebene entschieden, dass im Rahmen der üblichen Absprachen zwischen Verwaltung und Strafverfolgung der einzuschlagenden Weg bestimmt werden soll und zwar anhand der konkreten Fakten.

In diese Problematik spielt ein neuer Aspekt hinein: Die Möglichkeit der Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages. Die jüngste Entwicklung stellt ein gemeinsames Rundschreiben des Justizministeriums und des Kollegiums der Generalprokuratoren dar, welches Mindestsätze von 10% (natürliche Personen) bzw. 15% (Rechtspersonen) der hinterzogenen Steuer festlegt.

Alles scheint somit auf eine schnellere Abwicklung von Steuerstrafakten hinzudeuten.

Es bleiben jedoch eine einige bedeutende Fragen offen:

-      -  Inwiefern sind die Tatbestände, auf die sich das Steuerrecht bzw. das Strafrecht bezieht, die gleichen?

-Was wird als Strafe angesehen und was als Entschädigung?

In diesen Punkten sind, nach unserer bescheidenen Auffassung, der Kassationshof und der EuGH sowie der europäische Menschenrechtsgerichthof nicht immer derselben Meinung.

Wenn nur Strafrecht zur Anwendung kommt, sind die hohen Gerichtshöfe sich einig: „idem“ muss faktisch bewertet werden und nicht die rechtliche Qualifikation. Wenn also die Tatbestände die gleichen sind, d.h. dass sie unlösbar miteinander verbunden sind, so kommt das allgemeine Prinzip „ne bis in idem“ zur Anwendung.

Der Kassationshof sieht das Prinzip aber nicht verletzt, wenn die Strafen einerseits strafrechtlich, anderseits aber administrativ sind. Hier geht es um die Interpretation von „bis“, wobei der Diskussion über „idem“ galant aus dem Weg gegangen werden kann.

Der Menschenrechtsgerichtshof hat diesbezüglich eindeutig Stellung bezogen: er schaut einzig und allein nach dem Charakter der Strafe. Ist dies der Fall, so ist eine interne rechtliche Unterscheidung in Verwaltungs- bzw. strafrechtliche Strafe nicht relevant und das Prinzip „non bis in idem“ ist anzuwenden.

Es bleibt spannend zu beobachten, in welche Richtung sich diese Materie entwickeln wird.

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