Zians-Haas Rechtsanwälte

Gleichberechtigung in Bezug auf den Nachnamen eines Kindes

14.01.2016

Der Verfassungsgerichtshof hat die gesetzliche Bestimmung, laut der in Ermangelung einer Wahl des Nachnamens oder bei fehlendem Einverständnis zwischen den Eltern das Kind den Nachnamen des Vaters erhält, annulliert.

In unserem Bericht vom 12.06.2014 (http://www.zians-haas.be/de/news/2014/DieElternwaehlendenFamiliennamenihrerKinder.php) hatten wir den neuen Artikel 335, § 1 des Zivilgesetzbuches kommentiert.

Dieser Artikel sieht vor, dass die Eltern nun den Nachnamen ihrer Kinder selbst bestimmen können. Sie haben die Wahl zwischen dem Nachnamen des Vaters, dem der Mutter oder einem Doppelnamen. In Ermangelung einer Wahl oder bei fehlendem Einverständnis erhält das Kind des Nachnamen des Vaters.

Gegen diese Bestimmung haben mehrere Frauen und Einrichtungen vor dem Verfassungsgerichtshof geklagt.

In der Tat wurde die Annullierung dieses Gesetzestextes aufgrund einer Diskriminierung zwischen Männern und Frauen gefordert, da bei Uneinigkeit zwischen den Eltern der Nachname des Vaters Vorrang hat.

Dies ist vor allem problematisch, wenn sich die Eltern noch vor der Geburt des gemeinsamen Kindes trennen.

Der Verfassungsgerichtshof hat nun entschieden, dass die neue gesetzliche Bestimmung diskriminierend sei, da Mütter und Väter nicht gleich behandelt werden.

Die Gründe zur Rechtfertigung dieser Diskriminierung (unter anderem wurde gesagt, dass die Tradition eine große Rolle spiele und die Reform in kleinen Schritten organisiert werden müsse) wurden nicht als ausreichend bewertet.

Somit ist Artikel 335 §1 in diesem Punkt annulliert worden.

Die Annullierung gilt allerdings erst ab dem 01.01.2017, um eine Rechtsunsicherheit zu vermeiden und dem Gesetzgeber die Zeit zu geben, die notwendigen Anpassungen durchzusetzen.

Man kann somit davon ausgehen, dass das Kind bei Uneinigkeit zwischen den Eltern einen Doppelnamen erhalten wird.

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