Zians-Haas Rechtsanwälte

Mehr Rechte bei Vernehmungen

14.12.2016

Seit dem 27.11.2016 ist das Beistandsrecht eines Rechtsanwalts bei strafrechtlichen Vernehmungen erweitert. Zudem haben die Anwälte nun auch eine aktivere Rolle inne. Belgien passt die eigene Gesetzgebung somit durch das sogenannte „Salduz-bis-Gesetz“ an den europäischen Standards an.
Hiernach werden die einzelnen Punkte kurz beschrieben.

Anrecht auf anwaltliche Konsultation vor der ersten Vernehmung

Jede Person, die beschuldigt wird eine Straftat begangen zu haben, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann, hat das Recht auf eine anwaltliche Konsultation noch vor der ersten Vernehmung durch die Polizei, einer repressiven Behörde oder einer gerichtlichen Instanz.

Die Verdächtigen können ein vertrauliches Gespräch mit ihrem Anwalt haben, ob sie nun ihrer Freiheit beraubt wurden oder nicht.

 

Telefonischer Kontakt mit dem Anwalt

Das vertrauliche Gespräch mit dem Rechtsanwalt kann ebenfalls telefonisch sein. Dies ist vorgesehen, weil das Gespräch binnen zwei Stunden stattgefunden haben muss, was nicht immer möglich ist. Das telefonische Gespräch kann dann eine halbe Stunde dauern, wobei es in außergewöhnlichen Fällen auch verlängert werden kann.

 

Anwaltlicher Beistand während den Vernehmungen

Diejenigen, die verdächtigt werden eine Straftat begangen zu haben, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann, haben darüber hinaus das Recht eines anwaltlichen Beistands während der Vernehmung.

Vorher war dies nur möglich, wenn man verdächtigt wurde eine Straftat begangen zu haben, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geahndet werden kann. Diese Einschränkung entsprach allerdings nicht den europäischen Vorschriften.

 

Verzicht auf diese Rechte

Die volljährigen Verdächtigen können natürlich auf den anwaltlichen Beistand verzichten. Die Vernehmung muss dann allerdings, wenn möglich, audiovisuell aufgenommen werden.

Allerdings kann der Vernehmer, der Staatsanwalt oder der Untersuchungsrichter jeder Zeit von Amts wegen entscheiden, die audiovisuelle Aufnahme durchzuführen. Diese Möglichkeit ist somit nun gesetzlich verankert.

 

Neue „letter of rights“

Die Verdächtigen oder Beschuldigten müssen vor ihrer Vernehmung über ihre Rechte aufgeklärt werden. Diesbezüglich wird ihnen ein Formular ausgehändigt, welches auch „letter of rights“ genannt wird. Die Modelle wurden nun angepasst und werden bald in ca. 50 Sprachen zur Verfügung stehen.

 

Zeugen

Wenn man nicht als Verdächtiger oder Angeklagter vernommen wird, sondern zum Beispiel als Zeuge und während der Vernehmung beschuldigt wird, muss die Vernehmung automatisch unterbrochen werden. Die Vernehmung kann nur dann weitergeführt werden, wenn die betroffene Person über die Taten, die ihr zur Last gelegt werden, informiert wurde und nachdem sie die Erklärungen über die Rechte (s. hiervor: „letter of rights“) erhalten hat.

 

Rolle des Rechtsanwalts

Außerdem werden die Rechte des Anwalts während der Vernehmung präzisiert. So wird zum Beispiel der Beistand während den Untersuchungsmaßnahmen ausgedehnt auf die Gegenüberstellung. Bis zum 27.11.2016 war der Beistand bei Untersuchungsmaßnahmen nur bei einer Ortsbesichtigung in Hinblick auf eine Rekonstitution der Fakten möglich.

 

Inkrafttreten

Die neue Regelung ist am 27.11.2016 in Kraft getreten.

 

Quelle : Gesetz vom 21.11.2016 und Königlicher Erlass vom 23.11.2016

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