Zians-Haas Rechtsanwälte

Welle von Kontrollen: Neue Hatz auf ausländische Kennzeichen ausgerufen?

08.03.2017

Die Wallonische Region geht mit drastischen Mitteln in die Offensive

Es ist einige Jahre her, dass die Zollverwaltung sich den Kampf gegen die Gefahr der „gelben Nummerschilder“ auf die Fahnen geschrieben hatte. Inzwischen war einiges Gras über die Problematik gewachsen, nicht zuletzt, weil die Übertragung der Zuständigkeiten auf die Wallonische Region (WR) einige Startschwierigkeiten mit sich brachten.

Jetzt scheint die WR aber in die Vollen zu gehen:

Sie hat offensichtlich ihre Kontrolleure angewiesen, die im Ausland zugelassenen Fahrzeuge, die von in der WR ansässigen Personen gesteuert werden, gezielt zu kontrollieren.

Wer als Einwohner der Wallonie am Steuer eines im Ausland zugelassenen Fahrzeug kontrolliert wird, muss unter eine der Ausnahmen fallen, die vom K.E. vom 20.07.2001 vorgesehen sind.

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass derjenige von der Anmeldepflicht in Belgien befreit ist, der ein Fahrzeug vom ausländischen Arbeitgeber nebensächlich auch zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt bekommt und eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorweisen kann.

Mehr sieht das Gesetz in Bezug auf die Nutzung von im Ausland zugelassenen Betriebsfahrzeuge nicht vor.

Und die Geschäftsführer bzw. Selbständige? Haben die kein Anrecht auf private Nutzung des Betriebswagen in ihrem Wohnsitzland?

Die Rechtslage auf europäischer Ebene ist eindeutig: Belgien wurde durch EuGH Urteil vom 15.05.2005 in Sachen Nadin-Nadin Lux verurteilt, weil die Nutzung eines Betriebsfahrzeugs für Geschäftsführer nicht im belgischen Recht vorgesehen war.

Doch nach wie vor steht im belgischen Gesetz nichts darüber, dass Selbständige oder Geschäftsführer das ausländische Firmenfahrzeug privat nutzen dürfen. Der Gesetzestext sieht (indirekt) ein Untergebenenverhältnis vor, da es einen Arbeitsvertrag verlangt.

Die Rechtslage ist somit nicht klar: streng genommen dürfen Selbständige nicht in Belgien mit ausländischen Kennzeichen fahren, die Angestellten wohl.

Doch selbst die kleinliche Auslegung der Rechtslage könnte in Ruhe und  mit der nötigen Objektivität begutachtet werden, wenn die Kontrollen nicht in eine willkürliche Farce enden würde:

Obwohl die Kontrolle an sich keine gesetzlich vorgesehene Steuerfestsetzungprozedur ist, gehen die kontrollierenden Beamten dazu über, ein „Feststellungs- und Einbehaltungsprotokoll“ zu erstellen. Sie behalten die Fahrzeugpapiere ein und erklären den verdutzten Fahrern, dass der PKW einbehalten ist.

Um dies zu verhindern müssen die Fahrer die Inverkehrbringungs- und Verkehrssteuer zahlen, die die Beamten anhand einer Software errechnet haben.

Sollte die Zahlung nicht innerhalb von 96 Stunden erfolgt sein, so entscheidet die Verwaltung das Fahrzeug zu pfänden/beschlagnahmen.

Das Protokoll, dass dem völlig überforderten Fahrer ausgehändigt wird, enthält weder eine Rechtsbelehrung bzgl. etwaiger Einspruchsfristen, noch der Text der grundlegenden Rechtsartikel, die angewandt wurden.

Darf man vor dem Hintergrund der Vorgehensweise der WR nicht die Frage stellen, ob wir tatsächlich immer noch in einem Rechtsstaat leben?

Affaire à suivre

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