Zians-Haas Rechtsanwälte

Steuererklärung: Anlagen bereits mitsenden? Dies kann von Vorteil sein

15.05.2017

Die Steuerkontrolle muss auch die Anlagen prüfen.

Das Ausfüllen der Steuererklärung ist fast schon eine unmögliche Aufgabe für den Steuerzahler. Selbst die Fachleute müssen jedes Jahr vor der Einreichfrist die Schulbank drücken, um über die neuesten Änderungen auf dem Laufenden zu sein. Dabei kochen der Föderalstaat und die Regionen ihr eigenes Süppchen.

Insbesondere die richtige Angabe der abzugsfähigen Hypothekenzinsen lässt manchen Steuerpflichtigen verzweifeln. Kein Wunder also, dass viele mit dem komplizierten System nicht klar kommen und somit die Rubriken falsch ausfüllen.

In einem Fall, in dem das Gericht erster Instanz Antwerpen am 17.05.2016 ein Urteil fällte, schafften die Steuerpflichtigen es nicht, den richtigen Kode für die Hypothekenzinsen über Tax-on-web einzufüllen. Sie hingen aber die entsprechenden Belege sehr wohl der Steuererklärung an.

Die Steuerverwaltung besteuerte auf Grundlage der Erklärung. Da keine Hypothekenzinsen in der Erklärung selbst geltend gemacht wurden, musste (laut Steuerbehörde), auch keine Berichtigungsprozedur eingehalten werden.

Das Gericht kommt jedoch zur Auffassung, dass die Anlagen integraler Bestandteil der Steuererklärung ausmachen und somit auch mit diesen Elementen Rechnung getragen werden muss.

Bereits früher wurde geurteilt, dass ein „vergessener“ Hypothekenkredit sehr wohl als materieller Fehler anzusehen ist, wenn er zwar nicht in der Erklärung selbst aufgenommen wurde, aber sehr wohl die entsprechenden Belege der Steuerverwaltung fristgerecht hinterlegt wurden.

 

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