Zians-Haas Rechtsanwälte

Wie besteuert man einen Einwohner, wenn man ihn doch lediglich bestrafen will?

30.03.2022

Und es dreht sich doch um ein Bußgeld...

Zur Erinnerung: die Verpflichtung zur Anmeldung von Fahrzeugen ist auf föderaler Ebene durch Königlichen Erlass vom 20.07.2001 geregelt.

Belgischen Einwohnern ist es im Prinzip nicht gestattet mit im Ausland angemeldeten Fahrzeugen zu fahren.  Dazu werden u.a. folgende Ausnahmen bestimmt für Fahrzeuge:

-       einer ausländischen Vermietungsgesellschaft (Mietzeitraum max. 6 Monate)

-       des ausländischen Arbeitgebers oder Auftraggebers

-       von einem Beamten, der in Belgien wohnt und bei einer internationalen Einrichtung arbeitet

-       die im privaten Rahmen zur Verfügung gestellt werden (max. 30 Tage)

 Nach wie vor ist die Besteuerung von Fahrzeugen eine für den Fahrzeugbesitzer kostspielige Angelegenheit.

Daran ändert die letzte Abänderung des entsprechenden Gesetzestextes durch das Dektret der Wallonischen Region vom 22. Dezember 2021, mit dem bezeichnenden Titel „Dekret mit verschiedenen Bestimmungen für eine gerechtere Besteuerung“, nichts.

Dieses Dekret führt eine Verkehrssteuer von 100 € ein, die jedes Mal fällig wird, wenn ein im Ausland angemeldetes Fahrzeug kontrolliert wird und die Ausnahme zur Verpflichtung der Anmeldung nicht durch ein Dokument bewiesen werden kann.

Wenn das Dokument innerhalb von 10 Tagen nachgereicht wird, beträgt die Steuer 100 €, danach wird die vollständige Steuer (Anmeldesteuer, Verkehrssteuer, …) fällig.

Die Dokumente, die vorzuzeigen sind, um unter die Befreiung zu fallen, sind die folgenden:

-       unterzeichneter Mietvertrag, ausgestellt auf den Fahrer des Fahrzeuges;

-       für die berufliche Nutzung, eine Kopie des Arbeitsvertrages oder des Auftrags sowie ein vom ausländischen Arbeitgeber ausgestelltes Dokument;

-       eine vom Arbeitgeber des betreffenden Beamten ausgestellte Akkreditierungskarte;

-       für die private Leihe: ein durch den ausländischen Inhaber ausgestelltes Dokument, durch das bescheinigt wird, dass dieser eine zeitlich begrenzte Erlaubnis für den Gebrauch des Fahrzeugs erteilt, mit Angabe des Ablaufdatums;

Die Tatsache, dass eine Reihe von Unterlagen als Beweis für die Berechtigung des Führens eines im Ausland angemeldeten Fahrzeuges, verlangt wird ist dabei nicht das Element, dass die Verwunderung des Betrachters hervorruft, sondern vielmehr die Tatsache, dass diese Steuer jedes Mal fällig wird, wenn bei einer Kontrolle das betreffende Dokument nicht vorgelegt werden kann.

Der Gesetzgeber geht sogar so weit, dass er (indirekt) eine Frist von maximal 10 Tage, einführt, nach deren Ablauf die volle Steuer auf das „ohne Dokument“ gesteuerte Fahrzeug verlangt werden kann.

Obwohl der Staatsrat in seinem Gutachten darauf hinweist, dass die WR keinesfalls berechtigt ist, eine auch noch so geringe Steuer auf Fahrzeuge zu erheben, die unter eine Ausnahme zur Regel der Anmeldepflicht fallen, hat die WR sich über diese Bedenken hinweggesetzt.

Auch den Hinweis des Staatsrates, dass die WR ebenfalls keine Strafe erheben darf, weil dies unter die föderale Zuständigkeit fällt, lässt den wallonischen Gesetzgeber unberührt.

 

Es ist fraglich, ob diese Gesetzesbestimmungen, die offensichtlich gegen mehrere Rechtsprinzipien verstoßen, so einfach zur Anwendung kommen können.

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