Zians-Haas Rechtsanwälte

Haftung der Betriebsleiter für LSS-Schulden

01.11.2006

Neue Bedingungen gesetzlich geregelt

Für Konkurse, die ab dem 1.9.2006 ausgesprochen werden, riskiert die ehemalige Geschäftsführung eine persönliche und solidarische Haftung für Schulden der insolventen Firma an das Landesamt für Sozialsicherheit.

Das Programmgesetz vom 20. Juli 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2006) hat die Artikel 265, 409 und 530 des Gesellschaftsgesetzbuches abgeändert. Auf Grund von diesen Bestimmungen können die Betriebsleiter nunmehr persönlich und solidarisch für Sozialsicherheitsbeträge der insolventen Firma zur Haftung gezogen werden. Diese Haftung gilt jedoch nur, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Unter anderem ist dies der Fall, wenn der Geschäftsführer oder der Betriebsleiter schon von mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder ähnlichen Operationen betroffen ist und dabei Sozialsicherheitsbeträge geschuldet geblieben sind.

Guido ZIANS

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