Zians-Haas Rechtsanwälte

Vermittlung von Immobilien durch Notar

29.12.2006

Bei der Vermittlung von Immobilien haben Notare nur noch begrenzte Befugnisse

Ab dem 1.1.2007 dürfen Notare bei der Vermittlung von Immobilienverkäufen nur unter den strikten Bedingungen des Königlichen Erlasses vom 14.11.2006 intervenieren (Belgisches Staatsblatt vom 28.11.2006).

Die Vermittlertätigkeit bei Immobilienverkäufen von Notaren war auf zwei Ebenen problematisch. Zum einen sahen die Immobilienmakler diese Zusatztätigkeit der Notare als unlautere Konkurrenz an. Zum anderen konnte diese Tätigkeit manchmal im Widerspruch zu der gesetzlichen Mission eines Notars stehen, der unparteiisch und objektiv aufzutreten hatte. Nunmehr darf ein Notar keine Vermittlertätigkeit mehr ausüben, wenn ein Immobilienmakler bezüglich der fraglichen Immobilie einen Auftrag erhalten hat.

Ein Notar darf Immobilien nur dann zum Verkauf anbieten, wenn dies im Zusammenhang mit einer (zu erstellenden) Urkunde seiner Amtsstube steht. Er darf keinen Verkäufer anwerben, indem er seine Vermittlertätigkeit anbietet. 

Der Notar muss einen schriftlichen Vertrag mit dem Eigentümer abschließen, in dem mindestens die folgenden Punkte zu erwähnen sind:

- die Modalitäten des Verkaufsangebots,
- die Modalitäten der Verkaufswerbung und die Schätzung deren Kosten,
- der Betrag der Vermittlungsentlohnung und deren Zahlungsmodalitäten,
- eine Erklärung des Eigentümers, ob er einem Dritten eine derartige Vermittlertätigkeit übertragen hat. 

In Ermangelung eines derartigen Schriftstücks hat der Notar keinen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsentlohnung. Falls der Auftraggeber jedoch auf freiwilliger Basis bezahlt haben sollte, kann die Erstattung der Entlohnung nicht verlangt werden. Der Notar hat in jedem Fall Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er im Auftrag seines Kunden verauslagt haben sollte. 

Der Auftrag hat eine Maximaldauer von 6 Monaten und kann nicht stillschweigend verlängert werden. Falls die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit fortsetzen möchten, so ist ein neuer Schriftvertrag erforderlich. Der Vertrag kann jederzeit von beiden Parteien beendet werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von 15 Tagen einzuhalten. 

Der Vermittlungsentlohnung kann frei bestimmt werden, darf aber 2 % des Verkaufspreises nicht übersteigen. Darüber hinaus sind noch die Kosten zu erstatten. Falls es nicht zu einem Verkauf kommen sollte, hat der Notar lediglich Anspruch auf Erstattung der Kosten. Falls der Eigentümer nach der Beendigung des Vermittlungsauftrages an einen Käufer verkauft, der sich vor der Vertragsbeendigung an den Notar gerichtet hatte, so muss in diesem Fall jedoch die vereinbarte Vermittlungsentlohnung bezahlt werden.

Die Vermittlungsentlohnung geht ausschließlich zu Lasten des Verkäufers und darf somit nicht vom Käufer verlangt werden.

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