Mutterschaftschaftsschutz : weder Kündigung noch Vorbereitung dazu zulässig
29.11.2007
Der Europäische Gerichtshof hat am 11. Oktober 2007 entschieden, dass während der Schutzzeit auch keine Vorbereitungen für eine Kündigung getroffen werden dürfen.
Das Arbeitsgericht Brüssel hatte am 6. November 2006 ein Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof eingereicht bezüglich eines Verfahrens, bei dem eine Sekretärin eines kleineren Architekturbüros einige Woche nach dem Ende der Schutzzeit entlassen worden war. Diese Entlassung wäre eigentlich nicht problematisch gewesen, wenn der Arbeitgeber nicht schon während des Mutterschaftsurlaubs Stellenanzeigen aufgegeben hätte, die nur so zu deuten waren, dass die Sekretärin definitiv ersetzt werden sollte.
In diesem Zusammenhang stellte sich dann die Frage, ob der Kündigungsschutz auch für derart "vorbereitende" Handlungen gilt.
Der Europäische Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass das Verbot der Kündigung während der Schutzzeit nicht auf die Mitteilung der Kündigungsentscheidung beschränkt ist. Dieser Kündigungsschutz schließt sowohl aus, dass eine Kündigungsentscheidung getroffen wird, als auch das Vorbereitungen für eine Kündigung getroffen werden wie etwa die Suche und Planung eines endgültigen Ersatzes für die betroffene Angestellte.
Zwei konkrete Schlussfolgerungen :
- Ein Arbeitgeber muss auch darauf achten, welche Initiativen er vor Ablauf der Schutzfrist nimmt, da diese Bemühungen ein Beweis für eine unzulässige Kündigung sein könnten.
- Eine Arbeitnehmerin kann auch dann noch Hoffnung auf eine Entschädigung wegen unerlaubter Kündigung haben, wenn die Kündigung nach Ablauf der Schutzfrist erfolgt ist. In diesem Fall hat sie jedoch die Beweislast dafür, dass die Kündigung schon während der Schutzzeit getroffen worden ist.