Zians-Haas Rechtsanwälte

EuGH : Keine Umsatzsteuer auf Angeld

30.08.2007

Im Prinzip müssen alle Warenlieferungen und Dienstleistungen mit der Mehrwertsteuer belastet werden.

An der Frage, ob auch Entschädigungen dazu gehören, gab es unterschiedliche Meinungen.

Im Fall der Société thermale d’Eugénie-les-Bains ging es darum, ob Anzahlungen (Angeld), die im Rahmen des Kurbetriebes eingenommen wurden und die im Falle einer Stornierung nicht zurückgezahlt werden, der Mehrwertsteuer unterworfen sind oder nicht.

Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 18.7.2007, dass die Umsatzsteuer nicht gezahlt werden muss, wenn, so wie es in der vorgelegten Sache der Fall ist, das Angeld als pauschale Entschädigung einbehalten wird, wenn vom Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht wird.

Ausschlaggebend in der Analyse des Gerichthofs war die Frage, ob die einbehaltene Anzahlung als Bezahlung einer Leistung anzusehen ist. Wenn es also keine Gegenleistung für die Zahlung gibt, so muss auch keine Mehrwertsteuer gezahlt werden. Es muss sich also tatsächlich um eine Entschädigung handeln, damit die Befreiung greift.

Ein Argument, dass es sich bei der Entschädigung nicht um die Vergütung einer Dienstleistung handelt, kann dabei die Lektüre der AGB liefern. Wer einbehaltene Anzahlungen als Pauschalentschädigung für die Stornierung oder die Annullierung einer Bestellung in den AGB definiert, hat ein zusätzliches Argument gegenüber der Steuerverwaltung.

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