Zians-Haas Rechtsanwälte

Kassationshof hebt Besteuerung von Verlosungsgewinnen auf

14.09.2007

Glück oder Unglück : Muss der Gewinn bei einer Verlosung eines Zulieferers versteuern? Kassationshof entscheidet auf Steuerfreiheit

Kassationshof hebt Besteuerung von Verlosungsgewinnen auf

Immer wieder lassen sich Lieferanten etwas Neues einfallen, um den Umsatz oder die Kundenbindung zu erhöhen. Muss der Gewinn versteuert werden?

Im Fall, der dem Kassationshof vorgelegt wurde, hatte ein Optiker bei einem Zulieferer ein Auto gewonnen.

Die Steuerverwaltung ging davon aus, dass das Fahrzeug als Vorteil jeglicher Art zu gelten habe, dass auf Grund oder im Rahmen seiner beruflichen Aktivität erworben wurde. Somit muss der Gegenwert des PKW als Einkommen versteuert werden. Sowohl in erster Instanz als auch in Berufung wurde diese Ansicht bestätigt.

Der Kassationshof vertritt jedoch in seinem Entscheid vom 10. Mai 2007 die Ansicht, dass der Vorteil zum Zeitpunkt der Vergabe der Lose bewertet werden müsse. Der Gewinn der sich aus diesen Losen ergibt ist jedoch eine reine Glückssache und nicht etwa die Folge der beruflichen Aktivität. Der Berufungsentscheid wurde somit aufgehoben.

Als Fazit kann somit gezogen werden, dass echte Gewinne die auf ein Losglück zurückgehen nicht bei der Einkommensteuer zu versteuern sind.

Dies gilt aber nicht im Falle einer Gesellschaft, da hier das Prinzip gilt, dass alle Einnahmen als beruflich und somit zu versteuern sind.

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