Zians-Haas Rechtsanwälte

Erbrecht : Effektivste Waffe der Verwaltung ist die gesetzliche Vermutung

10.09.2008

Drei Jahre zittern bei Geldgeschäften

Das Erbrecht sieht vor, das der Fiskus sich auf eine gesetzliche Vermutung berufen kann, dass alle Geldmittel, über die der Verstorbene verfügte, und alle Geschäfte, die von oder für ihn geschlossen wurden und die sich auf Mobilien beziehen, nach drei Jahren noch in seinem Vermögen sind.

Wenn also, wie im Fall der den Appelationshof Antwerpen beschäftigte, eine Person innerhalb von drei Jahren vor seinem Tod eine Geldsumme von seinem Sparkonto abgehoben hat, kann die Steuerverwaltung davon ausgehen, dass dieses Geld sich in der Erbschaft befindet und somit in der Nachlasserklärung aufgenommen werden muss. Es obliegt den Erben zu beweisen, dass das Geld durch den Verstorbenen aufgebraucht und tatsächlich ausgegeben und nicht verschenkt oder investiert wurde.  

Somit konnte auch nicht das Argument der Erben berücksichtigt werden, dass das Geld einer Drittperson geliehen wurde. In diesem Falle hätte nämlich die Forderung in die Aktiva des Verstorbenen aufgenommen und Erbschaftssteuer auf diesen Betrag bezahlt werden müssen.

Erst wenn drei Jahre seit dem Geschäft vergangen sind, kann die Verwaltung sich nicht mehr auf die gesetzliche Vermutung berufen, sondern dann stellt die Information des Transfers oder des Geschäfts nur noch ein einfaches Beweiselement dar, ohne besondere Rechtswirkung.

Antwerpen, 27.11.2007

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