Zians-Haas Rechtsanwälte

Steuerrecht : unbestimmter Aufschub von Steuerschulden

18.02.2008

Nur für natürliche Personen, aber sowohl für die Einkommensteuer als für die Mehrwertsteuer

Der Gesetzgeber hat für den Steuerdirektor die Möglichkeit geschaffen, Personen, die dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihre Einkommensteuer oder Mehrwertsteuer zu zahlen, unbestimmten Zahlungsaufschub zu gewähren.

Jede physische Person sowie der Ehepartner, auf dessen Eigentum die Steuerschuld eingetrieben wird, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufschub zu stellen.

Es handelt sich um eine außergewöhnliche Maßnahme, die als eine Begünstigung angesehen werden muss. Auf keinen Fall besteht ein Rechtsanspruch auf Aufschub.

Sowohl die geschuldete Steuer, die Erhöhungen, Strafen und die Zinsen können gestundet werden. Ausgeschlossen sind jedoch Schulden, die auf Steuerhinterziehung zurückzuführen sind. Außerdem müssen die Schulden nicht mehr anfechtbar sein, d.h. die Einspruchsmöglichkeiten müssen ausgeschöpft, oder die Einspruchsfristen abgelaufen sein. Das Verfahren der Aussetzung ist auch nur dann möglich, wenn es keine Gläubigerkonkurrenz gibt.

Der Steuerschuldner oder dessen Ehepartner müssen den Antrag begründen und ihre finanzielle Situation detailliert darlegen. Ausgeschlossen ist, wer seine Zahlungsunfähigkeit selbst organisiert hat oder in den letzten fünf Jahren in den Genuss eines unbestimmten Aufschubs gekommen ist.

Die Entscheidung über den Aufschub erfolgt laut Gesetz im Prinzip innerhalb von sechs Monaten.

Der Steuerdirektor kann den Aufschub ganz oder teilweise gewähren und ihn an eine sofortige Zahlung oder einen Zahlungsplan binden. Solange die Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten werden, ist der unbestimmte Aufschub nicht rechtskräftig und die Schuld kann noch im Gesamten eingetrieben werden.

Ab dem Zeitpunkt wo die Anfrage eingereicht wurde, sind alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt. Nur die bereits ausgeführten Sicherungsmaßnahmen behalten ihre Gültigkeit.

Gegen die Entscheidung des Steuerdirektors darf keine gerichtliche Prozedur eingeleitet werden. Es wurde aber eigens eine Kommission eingesetzt, bei der man einen Einspruch gegen die Entscheidung des Direktors einreichen kann.

Dem Betroffenen wird angeraten, den Antrag auf unbestimmte Aussetzung der Steuerschuld gut vorzubereiten. Hierzu soll er sich Hilfe beim Steuerberater und/oder Rechtsanwalt einholen. Dieser soll ihn über die Prozedur hinweg begleiten und kann auch während der Bearbeitung der Akte durch die Steuerbehörde noch positive Elemente einbringen und Verhandlungen führen. Vertrauensvolle Gespräche mit der Verwaltung sind in diesen Augenblicken der beste Lösungsansatz.

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