Zians-Haas Rechtsanwälte

Sozialabgaben : neue Verjährungsfristen

02.01.2009

Ab dem 1.1.2009 wird die Regelfrist auf 3 Jahre reduziert. Bei Betrug gilt eine Frist von 7 Jahren.

Forderungen des Landesamtes für Sozialsicherheit (LSS) oder gegen dieses Amt verjähren nunmehr nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren. Bislang belief sich diese Frist auf 5 Jahre. 

Das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008 hat die Frist jedoch auf 7 Jahre verlängert, falls der Arbeitgeber einen Betrug begangen haben sollte oder falls wissentlich unrichtige Angaben seitens des Arbeitgebers eingereicht worden sind.

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