Staat kann Mehrwertsteuer als Teil des Schadens einfordern
12.04.2010Staat fordert Mehrwertsteuer für beschädigtes Polizeifahrzeug von der Versicherung des Unfallverantwortlichen zurück
Die Fakten, die Anlass zu diesem interessanten Entscheid gegeben haben, waren folgende:
Ein Polizeifahrzeug wurde in einen Unfall verwickelt. Die Verantwortung des anderen Fahrers war klar erwiesen. Es handelte sich um ein Privatfahrzeug.
Die Versicherungsgesellschaft dieses Fahrers ging davon aus, dass sie dem belgischen Staat die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten des Polizeifahrzeuges nicht entschädigen müsse. In der Tat ging die Versicherungsgesellschaft von dem Prinzip aus, dass der Garagist sowieso die Mehrwertsteuer an die Staatskasse erstatten müsse, so dass es unsinnig sei, zunächst einmal die Mehrwertsteuer zu erheben.
Der belgische Staat habe sich somit nicht verarmt, da sich eine Nulloperation ergeben würde.
Das Gericht Erster Instanz Hasselt (tagend in Berufungsinstanz) war der Argumentation der Versicherungsgesellschaft gefolgt.
Die Sache wurde dann vor den Kassationshof in Brüssel gebracht, welcher in dem obenerwähnten Entscheid vom 15.02.10 anderer Ansicht ist.
In der Tat erinnert der Kassationshof zunächst daran, dass, wenn das Opfer eines Schadens (sprich in diesem Falle eines Verkehrsunfalls) der Mehrwertsteuer nicht unterworfen ist, muss die Entschädigung des materiellen Schadens ebenfalls die Mehrwertsteuer beinhalten. Dies ist dann auch der Fall, wenn es um den Staat geht, der einen Schaden erleidet, und der im Sinne des Gesetzes nicht der Mehrwertsteuer unterworfen ist: In diesem Fall hatte der Staat das Recht die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten von dem Unfallverantwortlichen einzufordern. Die Tatsache, dass die Mehrwertsteuer letzten Endes für den Staat selbst ist, ändert nichts daran.
Der Kassationshof sieht dies sehr strikt, indem er schlussfolgert, dass die Steuern und Gebühren, die der Staat erhebt einerseits, und die Entschädigung die dem Staat zugute kommt andererseits, auf vollkommen unterschiedlichen juristischen Grundlagen basieren.