Internationale LKW-Fahrer: Verwaltung zweifelt luxemburgischen Sitz des Arbeitgebers an und besteuert in Belgien
15.05.2011Tatsächlicher Sitz des Unternehmens ist ausschlaggebend Eigentlich sollte die Diskussion, wo belgische Fahrer, die bei einem luxemburgischen Transportunternehmen angestellt sind, seit der Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommen beendet sein. Seitdem Artikel 15 des belgisch-luxemburgischen DBA zu Gunsten der internationalen Fahrer abgeändert wurde, dachte man, dass die leidige Diskussion um die Fahrtzeiten ein Ende haben würde.
Doch nunmehr geht es nicht darum zu wissen, wo der Fahrer seine Dienste für den Arbeitgeber erbringt, sondern die Verwaltung versucht den Arbeitgebern, die keinen wirklichen Sitz im Großherzogtum haben und die in Wirklichkeit ihre Geschäfte von Belgien aus führen, das Handwerk zu legen.
Das fahrende Personals ist in Belgien zu besteuern, wenn sich, wie im Fall über den das Gericht erster Instanz Lüttich urteilte, herausstellen sollte, dass die Fahrer ihre Anweisungen in Belgien oder von Belgien aus erhielten und die LKWs hier abgestellt waren zu Ruhezeiten.
Nur wer alle Konsequenzen aus einer Verlagerung des Sitzes ins Großherzogtum zieht, kann sich auf das DBA und die Steuerbefreiung der Arbeitnehmer berufen.