Zians-Haas Rechtsanwälte

Neues in Sachen Erbschaftssteuer

04.11.2011

Durch einen Entscheid vom 20.10.2011 hat der Verfassungsgerichtshof den Artikel 70 des Erbschaftssteuergesetzbuches, in Verbindung mit Artikel desselben Gesetzbuches, für teilweise verfassungswidrig erklärt.

Dieser sieht nämlich unter anderem vor, dass „die Erben, Vermächtnisnehmer und Beschenkten dem Staat gegenüber für die Erbschaftssteuern oder Steuern auf den Nachlass und die Zinsen, jeder für das Erhaltene“ haften.

Bestehen allerdings Einzelvermächtnisnehmer, so müssen diese ebenfalls im Verhältnis des Erhaltenen die Erbschaftssteuer zahlen.

Die Erben, die grundsätzlich im Besitz des gesamten Erbgutes sind, müssen den Einzelvermächtnisnehmern das von diesen geerbte Gut übergeben. Daher haben sie auch ein gutes Druckmittel dem Einzelvermächtnisnehmer gegenüber. In der Tat können sie sich vergewissern, ob dieser die von ihm geschuldete Erbschaftssteuer zahlt, da sie das besagte Gut ansonsten nicht aushändigen.

Dieses Druckmittel fehlt jedoch bei der Auszahlung einer Lebensversicherung an einen Einzelvermächtnisnehmer, da diesem das Kapital ohne Eingreifen der Erben gezahlt wird.

So ist es daher möglich, dass einem Einzelvermächtnisnehmer eine beträchtliche Summe ausgezahlt wird, ohne dass dieser jedoch die Erbschaftssteuer bezahlt und die Steuerverwaltung sich für die Bezahlung dieser Steuer an die Erben richtet.

Die Erben haben in dieser Situation nicht die Möglichkeit, die Summe erst dann auszuzahlen, wenn erwiesen ist, dass die Erbschaftssteuer auch gezahlt wurde.

Aus diesem Grund ist Artikel 70 des Steuergesetzbuches, in diesem Aspekt, als verfassungswidrig anzusehen.

Es wird sich zeigen, wie der Gesetzesgeber auf diesen Entscheid reagiert.

War der Verstorbene jedoch nicht wohnhaft in Belgien, so sind die Erben nicht zur Zahlung der Erbschaftssteuer, die durch den Einzelvermächtnisnehmer geschuldet ist, verpflichtet.

Diese Ausnahmeregel wurde durch den Verfassungsgerichtshof jedoch in demselben Entscheid gutgeheißen.

<< zurück