Klage auf Streichung oder Anpassung des Unterhaltsbeitrages: Territoriale Zuständigkeit
15.02.2011
Der Verfassungsgerichtshof entschied, durch einen Entscheid vom 27.01.2011, dass die Klage auf Streichung oder Anpassung von Unterhaltsbeiträgen vor dem Richters des Wohnorts des Unterhaltsberechtigten eingereicht werden muss.
Die Frage der territorialen Zuständigkeit des Richters bei Forderungen bezüglich von Zahlungen von Unterhaltsgeld ist auf eine unglückliche Formulierung des Artikels 626 des Gerichtsgesetzbuches zurückzuführen.
Dieser sieht nämlich vor, dass solche Forderungen dem Richter des Wohnsitzes des Klägers unterbreitet werden.
Diese Formulierung ist unglücklich, weil sie zum Schutze des Unterhaltsberechtigten eingeführt wurde, da dieser sich oft in einer schwächeren wirtschaftlich-sozialen Lage befindet. So kann ein Unterhaltsberechtigter dem Richter seines Wohnsitzes eine Forderung von Unterhaltsgeld unterbreiten. Wird die Klage jedoch von dem Unterhaltspflichtigen eingereicht, zur Streichung oder Anpassung des Unterhaltsbeitrages, dann hat dieser laut Artikel 626 des Gerichtsgesetzbuches ebenfalls die Möglichkeit, diese Forderung dem Richter seines Wohnortes zu unterbreiten. Das bedeutet daher, dass der Unterhaltsberechtigte den Weg zu dem Richter des Wohnortes des Unterhaltspflichtigen auf sich nehmen muss, um die Angelegenheit zu verteidigen. Dies entspricht natürlich nicht dem oben erwähnten Sinn dieser Bestimmung, nämlich dem Schutze des Unterhaltsberechtigten.
Daher entschied der Verfassungsgerichtshof, dass das Wort „Kläger“, welches in Artikel 626 des Gerichtsgesetzbuches zu finden ist, als der „Unterhaltsberechtigte“ zu verstehen ist.
Demnach muss der Unterhaltspflichtige seine Forderung zur Streichung oder Anpassung des Unterhaltsbeitrages dem Richter des Wohnortes des Unterhaltsberechtigten unterbreiten.
Der Gesetzesgeber hatte im Übrigen, durch ein Gesetz vom 19.03.2010, das am 01.08.2010 in Kraft getreten ist, diese Bestimmung bereits in diesem Sinne ergänzt, so dass dieser Entscheid nicht überraschend war.