Zians-Haas Rechtsanwälte

Verfassungsgerichtshof : kein unbegrenztes Berufsverbot mehr für Versicherungsmakler

28.04.2011

Der Verfassungsgerichtshof hat am 28.4.2011 entschieden, dass es nicht möglich ist, einem Versicherungsmakler, der strafrechtlich verurteilt wurde, ein unbegrenztes Berufsverbot zu erteilen.

Das Gesetz vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen sieht in gewissen Hypothesen ein Berufsverbot für Versicherungsmakler vor. Diese Sanktion gilt selbst in Fällen, wo die strafrechtlichen Verurteilungen sich nicht auf die beruflichen Tätigkeiten des Maklers beziehen. Diese Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Versicherungsmaklers gibt der Kommission für das Bank‑, Finanz‑ und Versicherungswesen keinerlei Ermessensspielraum in diesem Zusammenhang.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, dass diese automatische Sanktion verstoße nicht gegen die belgische Verfassung, selbst wenn die Verurteilung sich nicht auf beruflich begangene Straftaten beziehe, da eben ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einem Versicherungsmakler erforderlich sei. Der Hof hat jedoch geurteilt, dass es nicht zulässig sei, dieses Berufsverbot für unbegrenzte Zeit beizubehalten, u.a. auch weil damit die berufliche Wiedereingliederung des betroffenen Maklers unnötig erschwert werde.

Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass die die Kommission für das Bank‑, Finanz‑ und Versicherungswesen zwar den Automatismus der Sanktion in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu beachten hat, aber die Strafe auf Grund der konkreten Umständen zeitlich begrenzen wird.

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