Zians-Haas Rechtsanwälte

Die Eintragungsgebühren beim Gericht steigen um 15 %

20.07.2012

Sobald eine Partei einen Gerichtsprozess einleitet, wird die Angelegenheit auf die allgemeine Liste des zuständigen Gerichts eingetragen. Diese Eintragung ist nicht kostenlos. Neben den Gerichtsvollzieherkosten kommen daher Eintragungsgebühren hinzu.

Die Eintragung in der allgemeinen Liste eines Gerichtes kostet seit dem 08.07.2012:
- 40 € am Friedens- und Polizeigericht (vorher: 35 €)
- 100 € am Gericht Erster Instanz und am Handelsgericht (vorher 82 €)
- 210 € am Appellationshof (vorher 186 €)
- 375 € am Kassationshof (vorher 325 €).

Sollte der Gerichtsprozess nicht durch Zustellung Vorladung (über den Gerichtsvollzieher), sondern durch einen kontradiktorischen Antrag (zum Beispiel in Mietangelegenheiten) eingeleitet werden, sind zusätzliche Eintragungsgebühren für diesen Antrag geschuldet. Dieser betragen vor dem Polizei- und Friedensgericht seit dem 08.07.2012 31 €, und bei allen anderen Gerichten 60 €.

Die Eintragungsgebühren im Rahmen eines Eilverfahrens betragen 80 €, und 160 € im Falle einer Berufung.

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