Zians-Haas Rechtsanwälte

Der Weihnachtsmann im Schilderwald? Von Gerüchten und Wahrheiten

24.12.2013

Neue Gerüchte machen die Runde und sind teilweise von der Presse im In- und Ausland aufgegriffen worden.


Die Presse portraitiert einen in Belgien wohnenden jungen Mann, der mit einer in Luxemburg ansässigen Frau liiert ist. Auf dem Weg zur Kindertagestätte wurde er mit dem Fahrzeug seiner Freundin, welches im Großherzogtum angemeldet ist, angehalten und die Polizei verlangte eine sofortige Zahlung von 850 € an Steuern und Strafen.

Die Presse informierte sich nach ihrer Darstellung bei Experten, die die Vorgehensweise als gesetzlich bestätigten.

Wir fragen uns, um welche Experten es sich dabei handelt, da es sich anscheinend um eine solche komplexe Materie handelt, die selbst für diese Fachleute nicht immer übersichtlich ist.

Fakt ist, dass ein Fahrzeug dort angemeldet werden muss, wo es hauptsächlich genutzt wird. So sieht es die europäische Rechtsprechung vor.

Demgegenüber sagt das belgische Gesetz, dass jeder in Belgien wohnende Fahrer das Fahrzeug, das er in Belgien nutzt, auch hier anmelden muss. Dies löst dann die Pflicht zur Zahlung von Verkehrs- und Inverkehrbringungssteuer aus.

Im Juli 2013 hat die Verwaltung ein Rundschreiben herausgegeben, das sich des Themas annimmt.

Die Verwaltung sagt, dass bei einem kostenlosen und sporadischen (d.h. nicht dauerhaften) Verleihen eines Fahrzeugs, z.B. innerhalb der Familie, die Verkehrssteuer bis auf 1/12 zurückerstattet wird. Hierzu muss aber eine Reklamation eingereicht werden, was natürlich einen erheblichen Aufwand darstellt.

Die Verwaltung sagt auch, dass bei einer zweiten Kontrolle die volle Verkehrssteuer zu zahlen ist.

Außerdem zählt diese vorteilhafte Behandlung (so stellt es die Verwaltung dar), nicht für die Inverkehrbringungssteuer, die in den meisten Fällen weitaus höher liegt als die Verkehrssteuer.

Die Steuerverwaltung hat diese Regelung nicht ganz freiwillig erstellt. Sie geht auf ein Urteil des EuGH von April 2012 zurück (verbundene Rechtssachen C578/10, C-579/10 und C-580/10). Der Gerichtshof entschied nämlich, dass bei der Festlegung der Steuer, die auf ein Fahrzeug erhoben wird, dass von einem Einwohner eines Staates einem Einwohner eines anderen Staates ausgeliehen wird, die Benutzungsdauer des Fahrzeuges zu berücksichtigen ist.

Somit ist die Regelung, die durch Rundschreiben in Belgien gilt durchaus kritisch zu betrachten, da sie dem Tenor des Urteils des EuGH nicht gerecht wird.

Was das Vorgehen der Polizei betrifft stellt sich auch die Frage, ob eine Beschlagnahme oder Pfändung eines Fahrzeuges rechtens ist, wenn noch keine Besteuerung stattgefunden hat, d.h. wenn es noch gar keinen Titel gibt, auf den sich eine Pfändung stützen könnte.

Somit bleibt die Materie weiterhin ein undurchsichtiger Wald, in dem man sich fürchten muss, dass hinter jedem Baum eine Gefahr steckt.

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