Verantwortung der Auftraggeber für Lohnkosten im Transportwesen
30.05.2014Die Auftraggeber und Unternehmer sind, in verschiedenen Sektoren, bereits verantwortlich für die Zahlung des Einkommens, welches durch ihre Subunternehmer geschuldet ist wenn diese das Einkommen nicht oder nur ungenügend zahlen. Dies wurde nun auf das Transportwesen erweitert.
Ein neues Kapitel des Gesetzes über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer sieht vor, dass der Auftraggeber, Unternehmer und der Sub-Unternehmer solidarisch verantwortlich sind für die Unternehmer und Sub-Unternehmer, die ihnen in der Kette folgen und ihre Arbeiter nicht oder nur unzureichend entlohnen.
Diese Verantwortung ist begrenzt auf verschiedene Aktivitäten, wie zum Beispiel:
- Das Bauwesen;
- Das Reinigungswesen;
- Das Bewachungswesen;
- Der Gartenbau;
Seit dem 16.05.2014 ist dieses Prinzip auf folgende Bereiche ausgedehnt worden auf das Transportwesen.
Ebenfalls ist vorgesehen, dass ein Mindestreferenzlohn berücksichtigt wird, wenn die Leistungen des unbezahlten Arbeitnehmers nicht bestimmt werden können.
Dieses neue Verantwortungssystem ist somit anzuwenden wenn ein Auftraggeber, Unternehmer oder Sub-Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt hat im Rahmen der hiervor genannten Aktivitäten und die Sozialinspektion ihn anschreibt um ihm mitzuteilen, dass dieser Unternehmer (oder ein (Sub-) Unternehmer, der ihm in der Kette der intervenierenden Unternehmer folgt) seinen Lohnzahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Die Verantwortung beginnt 14 Tage nach Notifizierung dieses Schreibens durch die Sozialinspektion und bleibt anzuwenden während einer Zeitspanne, die durch die Sozialinspektion festgelegt wird, die Dauer von einem Jahr jedoch nicht übersteigen darf.
Quellen:
Artikel 35/1 und 35/3 des Gesetzes vom 12.04.1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer
Königlicher Erlass vom 24.04.2014, In Kraft getreten am 16.05.2014