Steuerverwaltung darf Berufskosten nicht mit Hinweis auf zu geringe Einnahmen kürzen
31.12.2014Die Einnahme eines Handelsrichter können nicht zum Maßstab für die Angemessenheit der Berufskosten herangezogen werden.
Ein Handelsrichter, der für diese Tätigkeit rund 1.500 € jährlich erhält, hatte seine Berufskosten von fast 17.500 € in seiner Einkommensteuererklärung angegeben.
Der Steuerkontrolleur verwarf fast 7.000 € von diesen Kosten und den Rest sah er (bis auf einen Betrag von ca. 1.500 €) als übertrieben und nicht im Verhältnis zum Einkommen stehend an (Art. 53, 10° EStGB).
Der Appellationshof Gent folgt der Steuerverwaltung nicht in ihrer Argumentation und stellt fest:
- Der Richter hat keinen Einfluss auf die Anzahl seiner Leistungen; die vorsitzende Richter teilt die Richter ein.
- Die Vergütung ist laut Hof zu gering, gemessen an den Aufgaben, die durch die Laien-Handelsrichter ausgeführt werden und die Verantwortung, die sie übernehmen (Teilnahme an den Sitzungen, Aufgaben im Rahmen von Konkursen, Handelsuntersuchungen und gerichtliche Reorganisationen, ...);
- Außerdem muss der Handelsrichter sich ständig weiterbilden und Kontakt mit der Geschäftswelt aufrechterhalten.
Unter diesen Gesichtspunkten sieht der Hof die Kosten, selbst wenn sie ein Vielfaches der Einnahmen ausmachen, als gerechtfertigt an. Die bescheidene Vergütung, die die Laien-Richter erhalten, kann nicht als gültiger Maßstab herangezogen werden, ob die Berufskosten angemessen sind oder nicht.