Die Eltern wählen den Familiennamen ihrer Kinder
12.06.2014Die Eltern können nun den Nachnamen ihrer Kinder selbst bestimmen. Sie haben die Wahl zwischen dem Nachnamen des Vaters, dem der Mutter oder einem Doppelnamen. In Ermangelung einer Wahl oder bei fehlendem Einverständnis erhält das Kind des Nachnamen des Vaters. Diese freie Wahl des Nachnamens gilt für alle Kinder, die nach dem 01.06.2014 geboren werden. Übergangsbestimmungen erlauben es jedoch ebenfalls den Namen der vorher geborenen Kinder zu wählen.
Wenn Abstammung väterlicherseits und Abstammung mütterlicherseits gleichzeitig bestehen, können die Eltern den Nachnamen ihres Kindes wie hiervor erwähnt bestimmen. Bezüglich des Doppelnamens sei noch erwähnt, dass die Eltern entscheiden können, welcher Name zuerst genannt wird. Allerdings kann jedes Elternteil lediglich einen Namen bestimmen. Wenn ein Elternteil somit bereits einen Doppelnamen besitzt, können sie dem Kind keine 3 oder 4 Familiennamen geben.
Sollte lediglich die Abstammung mütterlicherseits offiziell eingetragen sein, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Gleiches gilt für den Familiennamen des Vaters, wenn nur die Abstammung väterlicherseits erwiesen ist.
Sollte die Abstammung väterlicherseits (oder die Abstammung mütterlicherseits) später anerkannt werden, wird der Name des Kindes prinzipiell nicht abgeändert, es sei denn, die Eltern erklären gemeinsam, dass das Kind den Namen eines Elternteil oder einen Doppelnamen tragen soll. Dies muss jedoch innerhalb eines Jahres nach Anerkennung (bzw. Rechtskräftigem Urteil bezüglich der Abstammung) geschehen, in jedem Fall jedoch vor der Volljährigkeit des Kindes.
Wenn die Abstammung während der Minderjährigkeit des Kindes aufgrund einer Abstammungsanfechtung ändert, kann der Name geändert werden. Die Änderung des Namens des volljährigen „Kindes“ ist nur mit dessen Zustimmung möglich.
Der gewählte Name gilt im Übrigen auch für die Kinder dieser Eltern, die später geboren werden. So wird vermieden, dass Geschwister unterschiedliche Namen tragen.
Die neue Regelung ist für alle Kinder anzuwenden, die ab dem 01.06.2014 geboren werden. wenn die Eltern jedoch bereits vorher Kinder hatten, bleiben die vorherigen Regeln anzuwenden. Die Eltern können jedoch den Familiennamen der gemeinsamen minderjährigen Kinder wählen, auch wenn diese vor dem 01.06.2014 geboren sind. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Eltern keine gemeinsamen volljährigen Kinder haben.
Eine Erklärung bei dem Standesamtsbeamten muss allerdings bis zum 31.05.2015 oder innerhalb der drei Monate nach der Geburt eines Kindes (nach dem 01.06.2014) abgegeben werden.
Quelle: Gesetz vom 08.05.2014, Ausführungserlass vom 28.05.2014 und Rundschreiben vom 30.05.2014