Erhalt von Alimentenvorschüssen erleichtert
14.07.2014Mehr Unterhaltsgläubiger können von nun an, dank DUFO, von den Kindesunterhaltsvorschüssen profitieren. Der Maximalbetrag der Einkünfte wurde nämlich erhöht. Darüber hinaus wurde die Vorschussanfrage vereinfacht und der Unterhaltsgläubiger muss nicht mehr seinen Beitrag zu den Funktionskosten von DUFO beitrage. Eine weitere Neuerung besteht in der Erschaffung einer zentralen Datei der Urteile, Entscheide und anderen Urkunden, die einen Unterhalt gewähren.
Erhöhter Maximalbetrag der Einkünfte
Der Dienst für Unterhaltsforderungen, abgekürzt DUFO, kann Unterhaltsvorschüsse gewähren wenn der Schuldner seiner Unterhaltszahlungsverpflichtung für seine Kinder zumindest zweimal im Laufe von 12 Monaten nicht oder nur teilweise nachkommt.
Das nicht unterhaltspflichtige Elternteil kann diese Vorschüsse beantragen, wenn dessen Einkünfte einen vorgeschriebenen Höchstbetrag bicht übersteigen. Dieser Betrag betrügt nun 1.800 EUR. es handelt sich um einen indexierbaren Basisbetrag. Vorher war dieser Betrag deutlich geringer, da die Lohnpfändungsgrenzen als Referenz dienten. Der Höchstbetrag belief sich zum Beispiel im Jahre 2014 auf 1.386 EUR.
Der Höchstbetrag wird, wie das auch vorher der Fall war, erhöht anhand der Kinder zu Lasten. Die Erhöhung (66 EUR im Jahre 2014) ist jedoch auf das Doppelte erhöht worden für behinderte Kinder die Anrecht geben auf erhöhte Kinderzulagen oder auf Behindertenzulagen.
Die Beteiligung an den Funktionskosten sind nur noch zu Lasten des Unterhaltsschuldner
Der Unterhaltsgläubiger muss von nun an keinen Beitrag mehr zu den Funktionskosten des DUFO leisten. Vorher mussten dies sowohl Schuldner als auch Gläubiger tun. Von nun an zahlt lediglich der Unterhaltsschuldner diese Beteiligung, der sich auf 13% der zu zahlenden Summen beläuft.
Vereinfachtes Verfahren
Das Verfahren zur Beantragung der Vorschüsse wurde vereinfacht.
Bis vor kurzem musste dem Antrag der letzte Steuerbescheid in Bezug auf die Einkommenssteuer beigefügt werden. dies ist von nun an nicht mehr notwendig, da DUFO diese Informationen direkt beim Finanzministerium erhalten kann. Der Unterhaltsgläubiger muss seine monatlichen Einkünfte in dem Antragsformular erwähnen und die Belege der letzten drei Monate beilegen.
Auch der Beweis der Behinderung des Kindes muss erbracht werden. für jedes großjährige Kind muss ebenfalls eine Schulbescheinigung oder eine Lehrbescheinigung beigefügt werden.
Notifizierung
Wenn DUFO den Vorschuss gewährt, teilt er dem Schuldner mit, dass er die Unterhaltsbeträge und Rückstände bei ihm anstelle des Gläubigers zurückfordert.
Wenn der Schuldner keine bekannte Adresse in Belgien oder im Heimatland hat; wird diese Notifizierung an den Prokurator des Königs von Brüssel adressiert.
Die Verzugszinsen sind ab der Notifizierung zum gesetzlichen Satz zu zahlen.
Eintreibung der Forderung auch bei Integrationseinkommen
Bis zuletzt waren die Eintreibungsmöglichkeiten von DUFO beschränkt, da man dem Schuldner mindestens das Intergationseinkommen überlassen musste. Dies ist nun nicht mehr der Fall. DUFO verfügt somit über dieselben Eintreibungsmöglichkeiten wue der Gläubiger und kann somit auch das Einkommen pfänden, welches geringer ist als das Integrationseinkommen.
Eine Zentrale Alimentendatei
Es wurde eine Datei erstellt, in der alle Urteile, Entscheide oder Urkunden gespeichert sind, die einen Unterhalt gewähren. Dieses zentralisierte Register soll die Eintreibung von Alimenten durch den Gerichtsvollzieher oder DUFO erleichtern.
Lediglich Richter, Greffiers, das Personal vom DUFO und die Gerichtsvollzieher haben Zugang zu diesem Register.
Unbegrenztes Vorzugsrecht
Die Unterhaltsrückstände erhalten ein unbegrenztes Vorzugsrecht auf alle beweglichen Güter, mit einer Höchstgrenze von 15.000 EUR. Dieses Vorzugsrecht liegt hinter dem Vorzugsrecht für die Behandlungskosten der letzten Krankheit und vor dem Vorzugsrecht auf Lohnzahlungen.
Fahrverbot
Im Falle einer Verurteilung für Unterhaltspflichtverletzung kann das Gericht von nun an ein Fahrverbot auferlegen.
Inkrafttreten
Das neue Gesetz tritt am 01.08.2014 in Kraft, mit einigen Ausnahmen :
- Die Bestimmungen bezüglich der Eintreibung der Funktionskosten und bezüglich des Vorschussantrages sind ab dem 01.01.2015 anzuwenden
- Die Bestimmungen bezüglich der zentralen Datei treten an einem durch königlichen Erlass festgelegten Tag in Kraft, spätestens jedoch zum 01.11.2014.
- Das neue Vorschusssystem ist darüber hinaus nur auf Anträge, die nach dem 01.01.2015 eingegangen sind, anzuwenden.
Quelle : Gesetz vom 12.05.2014, Staatsblatt : 30.05.2014