Zians-Haas Rechtsanwälte

Fahrverbot auch 2014 noch möglich bei zu später Abgabe des Führerscheins

07.08.2014

Zwischen dem 01.07.2014 und dem 01.01.2015 können die belgischen Polizeirichter ein Fahrverbot auferlegen für die Personen, die ihren Führerschein nicht fristgerecht abgeben, nachdem sie dazu verurteilt wurden. Der diesbezügliche Fehler in der Ausführung des Gesetzes vom 09.03.2014 wurde durch königlichen Erlass vom 21.07.2014 korrigiert.

Europa möchte die Verkehrsopfer bis 2020 auf maximal 420 begrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen hat man eine ganze Reihe an Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit auf den Straßen zu gewährleisten. Durch ein Gesetz wurden zahlreiche Maßnahmen eingeführt, die jedoch hauptsächlich am 01.01.2015 in Kraft treten. So zum Beispiel die Begrenzung auf 0,09 mg/l ausgeatmeter Atemluft (0,2 Promille). Einige Neuerungen treten jedoch bereits zum 01.07.2014 in Kraft. Dies gilt zum Beispiel für die Nutzung von Instrumenten zur automatischen Entdeckung nicht versicherter Fahrzeuge oder Fahrzeuge deren Prüfbescheinigung abgelaufen ist.    

Einige Fehler wurden jedoch bei der Ausführung des Gesetzes vom 09.03.2014 begangen. Zum Beispiel musste ein Fehler bezüglich des Inkrafttretens der Bestimmungen bezüglich des Fahrverbots bei zu später Abgabe des Führerscheins korrigiert werden.

Artikel 13 des Gesetzes vom 09.03.2014 streicht die Möglichkeit für den Richter, ein Fahrverbot aufzuerlegen bei zu später Abgabe des Führerscheins bezüglich einer vorherigen Verurteilung. Diese Neuerung sollte am 01.07.2014 in Kraft treten.  

Allerdings wurde die Möglichkeit des Führerscheinentzugs bei nicht fristgerechter Abgabe des Führerscheins in das Gesetz über  die Straßenverkehrspolizei an anderer Stelle eingeführt und die Anwendung dieser Bestimmung wurde irrtümlicherweise für den 01.01.2015 festgelegt.

Kein Führerscheinentzug hätte somit auferlegt werden können für den hiervor genannten Verstoß, begangen zwischen dem 01.07.2014 und dem 01.01.2015, selbst wenn das Gerichtsurteil nach dem 01.01.2015 verkündet würde.

Dies wäre nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen, der die Möglichkeit des Führerscheinentzugs bei besagtem Verstoß nicht abschaffen wollte.

Dies ist nun verbesserst worden und ein Fahrverbot kann in solchen Fällen wie vorher auch verkündet werden.

Quellen : Gesetz vom 09.03.2014, Königlicher Erlass vom 21.07.2014 und vom 10.06.2014

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