Zians-Haas Rechtsanwälte

Pauschale Mindestbesteuerung: Können Verlustvorträge geltend gemacht werden?

20.08.2014

Kassationshof bejaht die Verrechnung von früheren Verlusten mit der Mindestbesteuerung aus Artikel 342, §3 EStGB

Handelsgesellschaften, die keine Steuererklärung abgeben, können auf einen Mindestbetrag besteuert werden.
Artikel 182 des Königlichen Ausführungserlasses des EStGB legt den pauschalen Mindestgewinn auf 19.000 € fest. Dieser Betrag ist ein durch gesetzliche Vermutung bestimmter Gewinn.
Die Verwaltung kann davon ausgehen, dass die Gesellschaft diesen Gewinn im betreffenden Steuerjahr gemacht hat.
Nun stellt sich die Frage, ob vorherige Verluste mit diesem Gewinn verrechnet werden können.
Die Verwaltung ist der Ansicht, dass der gesetzlich vermutete Gewinn ein Minimum ist und dass somit keine „Abzüge" hiervon mehr gemacht werden können.
Der Kassationshof kommt in seinem Entscheid vom 22. Mai 2014 zu einem anderen Schluss:
In der Logik des Steuergesetzbuches wird zuerst der steuerbare Gewinn ermittelt. Danach werden vorherige Verluste gegengerechnet, wobei die Verluste übertragbar sind von einem Jahr auf das andere.
Insofern, schlussfolgert der Kassationshof, können Verluste auch mit dem Mindestgewinn von 19.000 € verrechnet werden.

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